1. Grundsätzlich finden die für Schulvorstand, Konferenzen und Ausschüsse geltenden Teile des Nds. Schulgesetzes sinngemäße Anwendung.

  2. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

  3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Schulvorstands kann sachverständigen schulischen und außerschulischen Gästen die Anwesenheit und das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Die Teilnahme ist auch zu gestatten, wenn der Schulvorstand dies beschließt.

  4. Der Schulvorstand tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

  5. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag, findet frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten Beratung gilt das Ergebnis der Abstimmung unabhängig vom Abstimmverhalten einzelner Gruppen.

  6. Ein Beschluss des Schulvorstandes ist gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

  7. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. Die Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben.

  8. Ist ein Mitglied verhindert an der Sitzung teilzunehmen, wird es von einem Ersatzmitglied vertreten. Die Ersatzmitglieder vertreten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.

  9. Zur Abfassung der Sitzungsniederschrift sind die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten verpflichtet. Die Sitzungsniederschriften werden an die Mitglieder, die Ersatzmitglieder, den Schulträger und ggf. an die beratenden Mitglieder versandt. Die Tagesordnung und die Beschlüsse werden veröffentlicht.

  10. Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten Entscheidungsspielräume (§ 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium (Gesamtkonferenz, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat.

  11. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulvorstand aus, rückt ein stellvertretendes Mitglied nach. Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.

  12. Die Geschäftsordnung tritt am 06.11.07 in Kraft. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie gelten ab der dem Beschluss folgenden Sitzung.

Emden, den 06.11.07