Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)

vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 139, SVBl. S. 177)
geändert durch Verordnungen  vom 15.05.1998, 04.02.2000, 20.07.2001 und 02.12.2002

(Anmerkung: Diese Fassung der Verordnung gilt für Schüler die ab Schuljahr 2001/2002 in die Oberstufe eingetreten sind.)

 

Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)

vom 26.5.1997 (SVBl. S. 187)
geändert durch Erlasse vom 15.05.1998, 04.02.2000 und 20.07.2001

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Unterrichtsziel, Gliederung und Dauer

§ 3 Aufnahme

§ 4 Schulbesuch im Ausland

§ 5 Unterrichtsangebot

§ 6 Befreiung von der Teilnahmepflicht

§ 7 Studienbuch, Leistungsbewertung, Versäumnis

§ 8 Organisation des Unterrichts in der Vorstufe und Teilnahmeverpflichtungen

§ 9 Versetzung in die Kursstufe

§ 10 Organisation des Unterrichts in der Kursstufe

§ 11 Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

§ 12 Belegungsverpflichtungen

§ 13 Freiwilliges Zurücktreten

§ 14 Abgangszeugnis

§ 15 Übergangsregelungen

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 19 Satz 5 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet: Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:

§ 1

Geltungsbereich

 Diese Verordnung gilt für den 11. bis 13. Schuljahrgang des Gymnasiums und der Gesamtschule (gymnasiale Oberstufe).

§ 2

Unterrichtsziel, Gliederung und Dauer

 (1) Ziel des Unterrichts ist die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife.

 (2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Vorstufe im 11. Schuljahrgang und in die Kursstufe im 12. und 13. Schuljahrgang.

(3) Die zulässige Verweildauer beträgt in der Regel drei, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Wer nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 dieser Verordnung oder nach § 6 der Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440) in der jeweils geltenden Fassung ohne Besuch der Vorstufe in die Kursstufe eintritt, kann diese höchstens drei Jahre lang besuchen. Eine Wiederholung der Vorstufe wird auf die zulässige Verweildauer nach Satz 1 nicht angerechnet, wenn der Eintritt in das zweite Halbjahr der Vorstufe nach § 6 der Versetzungsverordnung erfolgt ist. Zur Wiederholung einer nichtbestandenen Abiturprüfung wird die zulässige Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer nicht innerhalb der zulässigen Verweildauer zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muß die Schule verlassen, sofern nicht die Schulbehörde in besonderen Fällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, eine Ausnahme zuläßt.

2 - Zu § 2

2.1 Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht des 12. und 13. Schuljahrgangs und in der Abiturprüfung erworben.

§ 3

Aufnahme

 (1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ist berechtigt, wer

  1. in Niedersachsen die Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II erworben hat,
  2. in einem Gymnasium oder einer Gesamtschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden ist,
  3. in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist,
  4. das Abschlußzeugnis der zehnjährigen polytechnischen Oberschule erworben hat oder
  5. einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der unter Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist.

 (2) In den 11. Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe kann nur aufgenommen werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Schule kann Ausnahmen zulassen.

 (3) Ohne Besuch der Vorstufe kann auch aufgenommen werden, wer 

  1. in den in § 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern an einer zur Hochschulreife führenden Schule in den 12. Schuljahrgang versetzt worden ist und im 7. bis 10. Schuljahrgang durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat oder
  2. gemäß § 6 der Versetzungsverordnung den 11. Schuljahrgang übersprungen hat. 

Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne des Satzes 1 Nr. 1.

(4) Der Eintritt in die Kursstufe ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

3 - Zu § 3

3.2 Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 trifft die Schulbehörde.

3.3 Voraussetzung für die Aufnahme aus einer ausländischen Schule ist ein mindestens zehnjähriger aufsteigender Schulbesuch mit Unterricht in mindestens einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem naturwissenschaftlichen Fach (Physik, Chemie oder Biologie) und in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. Für die Umrechnung der ausländischen Noten zur Ermittlung des Leistungsstandes wird der in der Beilage zum Erlaß "Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" vom 20.12.1994 in der jeweils geltenden Fassung angegebene Umrechnungsschlüssel verwendet.

 3.4 Über die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern, die nach ihrem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe an eine Schule in Niedersachsen wechseln, entscheidet die Schule. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

§ 4

Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag kann die Pflicht zum Besuch der Vorstufe um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch auch über das zweite Schulhalbjahr der Vorstufe, kann der Eintritt in die Kursstufe ohne Versetzung erfolgen.

(2) Unter Berücksichtigung des Unterrichtsbesuchs während des Auslandsaufenthaltes kann die Schule bei der Wahl der Prüfungsfächer nach § 11 Abs. 4 und der Pflichtkurse nach § 12 Abs. 2 Ausnahmen von den Bedingungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Vorstufe beziehen.

(3) Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe eintritt, kann seine Fremdsprachenverpflichtung in einer von den Vorschriften dieser Verordnung abweichenden Weise erfüllen, wenn das aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist.

(4) Unterricht an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule und die dabei erreichten Leistungen können angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde.

(5) Unterricht an einer ausländischen Schule und die dabei erreichten Leistungen werden auf die Belegungsverpflichtungen nach § 12 nicht angerechnet.

4 - Zu § 4

4.1 Rechtzeitig vor Beginn des Auslandsaufenthaltes ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, daß die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.

 4.2 Eine Verkürzung des Besuchs der Vorstufe um die Zeit des Auslandsaufenthaltes ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:

  • in den im 5. und 7. Schuljahrgang begonnenen Pflichtfremdsprachen oder
  • in einer der im 5. oder 7. Schuljahrgang begonnenen Pflichtfremdsprachen und in einer weiteren Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache oder einer neu begonnenen Fremdsprache,
  • in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
  • in Mathematik,
  • in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Vorstufe um die Zeit des Auslandsaufenthaltes nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Kursstufe die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Vorstufe oder in der Kursstufe erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.

4.3 Die an ausländischen Schulen verbrachten Zeiten werden auf die Verweildauer nach § 2 Abs. 3 nicht angerechnet.

4.4 In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 3 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweist, daß Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines erfolgreichen aufsteigenden vierjährigen Unterrichts im 7. bis 10. Schuljahrgang entsprechen. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Nrn. 8.5 und 9.1.3 des Erlasses "Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft" vom 3.2.1993 sinngemäß anzuwenden.

4.5 Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung von Zeugnissen besitzen, sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen gleichgestellt.

§ 5

Unterrichtsangebot

(1) Das Fächer- und Kursangebot soll sich im Rahmen der Möglichkeiten der Schule an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler orientieren und entsprechende Wahlmöglichkeiten vorsehen. Die Schule stellt sicher, daß Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fächer- und Kursangebot besteht nicht.

(2) Zur Bildung von fachlichen Schwerpunkten sowie zur Förderung fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die oberste Schulbehörde Einschränkungen der Fach- und Prüfungsfachkombinationen (Profile) genehmigen.

(3) In ausgewählten Sachfächern kann der Unterricht in der Vorstufe und in Grundkursen der Kursstufe fremdsprachig erteilt werden (bilingualer Unterricht).

(4) Vor Beginn eines jeden Schuljahres sind die Fächer und Kurse für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. Die Fächer im Wahlbereich der Vorstufe sind jeweils für mindestens ein Schulhalbjahr zu belegen.

5 - Zu § 5

5.1 Entsprechend § 22 NSchG können einzelne Schulen zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben zeitlich befristet Modelle erproben, die von den Regelungen dieser Verordnung abweichen. Eine wissenschaftliche Begleitung ist in der Regel nicht erforderlich. Die Genehmigung erteilt die oberste Schulbehörde.

5.2 Benachbarte Schulen sollen durch Absprachen und durch Kooperation das Fächerangebot am Standort nach Möglichkeit erweitern (§ 25 NSchG).

5.3 Weitere Bestimmungen über das Kursangebot und über den Unterricht werden in den Rahmenrichtlinien für die gymnasiale Oberstufe und für das Fachgymnasium getroffen.

5.4 Profile können in der Regel aus bis zu drei Fächern gebildet werden; darunter muß ein Leistungsfach sein.

5.5 Die spezielle Ausgestaltung des bilingualen Unterrichts erfolgt nach einem von der Schulbehörde genehmigten Plan. Zur Einrichtung dieses Unterrichts ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

5.6 Bei minderjährigen Schülerinnen oder minderjährigen Schülern bedarf die Wahl der Fächer und Kurse der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Information und Beratung

5.7 Die allgemeine Information über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium durch die Schule beginnt im 10. Schuljahrgang. Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium einschließlich der Abschlüsse sowie über das jeweilige Unterrichtsangebot; sie berät bei der Wahl der Fächer und Kurse. Während der gesamten Oberstufenzeit sind für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler Schullaufbahnberatung und persönliche Beratung erforderlich.

5.8 Die Schule stellt den mit der Beratung betrauten Lehrkräften die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie sorgt auch für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der Berufs- und Studienberatung.

Tutorinnen und Tutoren

5.9 Über das Tutorensystem der Schule beschließt die Gesamtkonferenz.

5.10 Jede Schülerin und jeder Schüler wählt spätestens bei Eintritt in die Kursstufe eine Lehrkraft der Schule zur Tutorin oder zum Tutor. Diese Wahl gilt in der Regel für die gesamte Kursstufe.

5.11 Die Tutorin oder der Tutor nimmt mit beratender Stimme an allen Konferenzen teil, die die von ihr oder von ihm zu betreuenden Schülerinnen und Schüler betreffen. Das Stimmrecht als Kursleiterin oder Kursleiter bleibt unberührt. Für die Abiturprüfung gelten besondere Bestimmungen.

§ 6

Befreiung von der Teilnahmepflicht

Unbeschadet der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nach § 58 NSchG können Schülerinnen und Schüler in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schule aus dem Unterricht ausscheiden, den sie über ihre Verpflichtungen hinaus besuchen. Dieser Unterricht wird dann als "nicht teilgenommen" gewertet.

6 - Zu § 6

6.1 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache bei der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter.

§ 7

Studienbuch, Leistungsbewertung, Versäumnis

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch; es tritt an die Stelle der Halbjahreszeugnisse.

(2) Die Leistungen werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Die Noten werden je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. Hierbei entsprechen

Note 1 (sehr gut) 15/14/13 Punkten,

Note 2 (gut) 12/11/10 Punkten,

Note 3 (befriedigend) 9/8/7 Punkten,

Note 4 (ausreichend) 6/5/4 Punkten,

Note 5 (mangelhaft) 3/2/1 Punkten,

Note 6 (ungenügend) 0 Punkten.

(3) Die Leistungen in den Klausuren und in der selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit (Facharbeit) sowie die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht werden entsprechend den Unterrichtszielen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammengefaßt.

(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können deshalb die Leistungen in einem Fach oder einem Kurs nicht beurteilt werden, so gilt der Unterricht als mit 0 Punkten abgeschlossen. Sind die Gründe nicht selbst zu vertreten, so ist in der Vorstufe die Versetzung zu beschließen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Kursstufe wird der Kurs als "nicht teilgenommen" gewertet.

7 - Zu § 7

Studienbuch

7.1 In das Studienbuch sind für die Vorstufe alle Fächer und Kurse, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, für die Kursstufe alle belegten Kurse einzutragen. Am Ende eines jeden Halbjahres wird für jedes Fach und jeden Kurs die erreichte Punktzahl eingetragen. Das Studienbuch muß bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch die gymnasiale Oberstufe anerkannt.

7.2 In allen Bewertungsspalten sind die einstelligen Punktzahlen mit vorangestellter Null zu schreiben. Leerfelder sind zu entwerten. Kurse nach Nr. 12.5 sind mit dem Zusatz "[ K] " zu kennzeichnen.

7.3 In der Vorstufe wird die Richtigkeit der Eintragungen durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der Kursstufe durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors bestätigt. Am Ende eines jeden Halbjahres muß das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Vorstufe ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen.

7.4 Unterricht, aus dem die Schülerin oder der Schüler nach § 6 ausgeschieden ist, ist im Studienbuch zu streichen. Die Streichung ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor oder von der Kursleiterin oder dem Kursleiter unter "Bemerkungen" zu bestätigen.

7.5 Wurde in ausgewählten Sachfächern bilingual unterrichtet, ist unter "Bemerkungen" aufzunehmen:
"Das Fach / der Kurs wurde in ........... Sprache unterrichtet".

7.6 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen durch Unterschrift im Studienbuch die Kenntnisnahme.

7.7 Das Studienbuch kann die Form einer Sammelmappe haben; es sind die in Anlage 1 abgedruckten Muster zu verwenden.

Leistungsnachweise

7.8 Im Fach Sport werden die Leistungen in Kursen in Sporttheorie im Verhältnis 1:1 zu den Leistungen in Sportpraxis gewichtet und bewertet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.

7.9 Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle, schriftliche Leistungen im Rahmen von Schülerbetriebspraktika u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeiten erbracht werden.

7.10 Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die von Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder eines Kurses unter Aufsicht angefertigt und bewertet werden.

7.11 Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben.

7.12 Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Klasse oder in einem Kurs das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.

Versäumnis

7.13 Die Schülerinnen und Schüler sind auf die möglichen Folgen versäumten Unterrichts zu Beginn eines jeden Schuljahres hinzuweisen.

7.14 Besteht Grund zu der Annahme, daß die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach oder einem Kurs wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.

7.15 Hat eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.

7.16 Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur (bzw. eine fachpraktische Arbeit) versäumt, so muß in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:

  1. eine Klausur (bzw. eine fachpraktische Arbeit),
  2. ein Referat mit Diskussion,
  3. eine Hausarbeit, die eine selbständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder
  4. in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.

Ist in einem Kurshalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein.

Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann.

Im Fall von a sind Ausnahmen von Nr. 7.11 zulässig. Nr. 9 des Erlasses "Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen" vom 22.8.1979 in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

§ 8

Organisation des Unterrichts in der Vorstufe und Teilnahmeverpflichtungen

(1) Die Gliederung des Unterrichts in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich sowie die Teilnahmeverpflichtungen ergeben sich aus der Anlage 1 sowie Absatz 2.

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler muß im Wahlpflichtbereich am Unterricht in zwei Fremdsprachen wie folgt teilnehmen:

  1. Eine Fremdsprache ist die im 5. oder 7. Schuljahrgang begonnene Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache;
  2. die weitere Fremdsprache ist

a) die im 5. oder 7. Schuljahrgang begonnene und nicht bereits nach Nummer 1 gewählte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache oder

b) die im 9. und 10. Schuljahrgang gewählte Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlsprache, sofern darin der Unterricht durchgehend besucht und bei der Wahlsprache am Ende des 10. Schuljahrgangs mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist, oder

c) eine in der Vorstufe neu beginnende Fremdsprache, die in der Vorstufe und im ersten bis vierten Halbjahr der Kursstufe durchgehend zu belegen ist.

(3) Im Wahlbereich werden neben Fächern nach § 11 auch halbjährige Kurse angeboten, und zwar Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten, Projektkurse oder Fachpraxiskurse, außerdem an Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, im zweiten Schulhalbjahr ein Kurs in Sporttheorie.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die in das zweite Halbjahr der Vorstufe nach § 6 der Versetzungsverordnung eintreten, ergeben sich die Gliederung des Unterrichts und die Teilnahmeverpflichtungen abweichend von Absatz 1 aus der Anlage 1 a.

8 - Zu § 8

Allgemeines

8.1 Dem Unterricht in der Vorstufe kommt beim Übergang zur Kursstufe eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern zu können, sollen spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören zum Beispiel Kurse zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten, Auslandsaufenthalte nach § 4 oder Schülerbetriebspraktika. Der Unterricht in der Vorstufe gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete der gymnasialen Oberstufe kennenzulernen. Dabei sollen fach-übergreifende und fächerverbindende Aspekte berücksichtigt werden. In Fächern, in denen an der Schule in der Kursstufe Leistungskurse angeboten werden, sollen die Schülerinnen und Schüler in geeigneten Unterrichtsabschnitten die Arbeitsweise in Leistungskursen kennenlernen.

8.2 Religionsunterricht, Unterricht in Werte und Normen, in Sport und im Wahlpflicht- und Wahlbereich kann im Klassenverband oder klassenübergreifend eingerichtet werden. Der übrige Unterricht wird im Klassenverband erteilt.

8.3 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer in der Vorstufe unterrichtet im Klassenverband in der Regel während beider Halbjahre und übernimmt die Verfügungsstunde in Verbindung mit dem Fachunterricht. Im Laufe des Schuljahres können die Verfügungsstunden den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und den Erfordernissen der Schule entsprechend zeitlich verteilt und zusammengefaßt und auch zur allgemeinen Information herangezogen werden.

Stundentafel

8.4 Die Zahl der Wochenstunden in den Fächern des Pflicht-, des Wahlpflicht- und des Wahlbereichs ergibt sich aus Anlage 1  zu § 8 Abs 1. Für Schülerinnen und Schüler, die in das zweite Halbjahr der Vorstufe nach § 6 der Versetzungsverordnung eintreten, gilt abweichend von Absatz 1 die Anlage 1 a zu § 8 Abs. 4.

8.5 Die Schülerhöchststundenzahl beträgt 35 Wochenstunden. Sie kann für Schülerinnen und Schüler nach § 8 Abs. 4 bis zu 38 Wochenstunden betragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Ausnahmefällen eine Überschreitung der Schülerhöchststundenzahl genehmigen.

8.6 Im Rahmen der Verfügungsstunde wird im Umfang von mindestens 10 Stunden Unterricht zur Studien- und Berufswahlvorbereitung durchgeführt. In der Regel erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer diesen Unterricht. Für Schülerinnen und Schüler nach § 8 Abs. 4 wird im Umfang von mindestens 5 Stunden Unterricht zur Studien- und Berufswahlvorbereitung durchgeführt.

8.7 Die Schule sorgt dafür, daß jede Schülerin und jeder Schüler während der Vorstufe an 10 Stunden Verkehrsunterricht teilnimmt. Für diesen Unterricht können Verfügungsstunden herangezogen werden. Schülerinnen und Schüler nach § 8 Abs. 4 nehmen an 5 Stunden Verkehrsunterricht teil.

Wahlpflichtbereich

8.8 Am Unterricht in einer in der Vorstufe neu beginnenden Fremdsprache sollen in der Regel Schülerinnen und Schüler nicht teilnehmen, die bereits im 9. und 10. Schuljahrgang durchgehend am Unterricht in dieser Fremdsprache teilgenommen haben. Für sie soll gesonderter Unterricht eingerichtet werden.

8.9 Im Wahlpflichtbereich kann zu Beginn des zweiten Halbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.

Wahlbereich

8.10 Ein Fach darf im Wahlbereich nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind.

8.11 Im Wahlbereich kann zu Beginn des zweiten Halbjahres ein Fach gewechselt, aufgegeben oder der Unterricht in einem Fach neu begonnen werden. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.

Kursarten

8.12 Ausgleichskurse dienen dem Ausgleich von Kenntnisdefiziten in einem Fach und sollen vor allem in Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet werden. Die Leistungen in Ausgleichskursen werden nicht bewertet.

8.13 Projektkurse sind an Sachproblemen orientiert und können fachübergreifend und fächerverbindend sein. Projektkurse werden zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektkurse vermitteln neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen. Im künstlerischen Bereich können z.B. Chor und Orchester, Schultheater, Tonband-, Film- und Fotoarbeit auch als Projektkurse angeboten werden. Projektkurse sind in der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.

8.14 Fachpraxiskurse sollen den Fachunterricht unterstützen und können dem Erwerb von zusätzlichen Teil- oder Doppelqualifikationen dienen; die Leistungen werden bewertet.

8.15 Kurse in Sporttheorie werden an den Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, im zweiten Schulhalbjahr angeboten; die Leistungen in diesen Kursen werden bewertet.

Schriftliche Arbeiten in der Vorstufe

8.16 In der Vorstufe werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben, und zwar in den Fächern, die in der Vorstufe durchgängig betrieben werden, drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern oder Kursen, die nur ein Schulhalbjahr betrieben werden, eine Klausur oder zwei Klausuren je nach Anlage des Unterrichts. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik sind vier Klausuren zulässig. In Fremdsprachen, die in der Vorstufe neu begonnen haben, sind auch mehr als vier und dafür kürzere Klausuren zulässig. In Fachpraxiskursen können eine oder zwei Klausuren geschrieben werden; den jeweiligen fachpraktischen Erfordernissen entsprechend können sie durch fachpraktische Aufgaben ohne schriftlichen Aufgabenteil ersetzt werden. In Kursen in Sporttheorie wird eine Klausur oder werden zwei Klausuren geschrieben je nach Anlage des Unterrichts.

Bilingualer Unterricht

8.17 Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer an diesem im 7. bis 10. Schuljahrgang durchgängig teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schule.

§ 9

Versetzung in die Kursstufe

(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts der Versetzungsverordnung gelten für Versetzungen in die Kursstufe nur, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in zwölf Fächern , darunter Deutsch, die beiden Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 und Mathematik. Liegen mehr als zwölf bewertete Leistungen vor, sind von den übrigen Fächern die am besten bewerteten heranzuziehen. Bewertete Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten, Projektkurse oder Fachpraxiskurse nach § 8 Abs. 3 können nicht einbezogen werden.

(3) Versetzt wird, wer in den Fächern nach Absatz 2 

  1. jeweils mindestens 5 Punkte oder
  2. mindestens 1 Punkt in einem Fach und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern oder,
  3. sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Kursstufe erwartet werden kann,
  1. bei jeweils mindestens 1 Punkt in zwei Fächern diese Bewertungen durch höhere Punktwerte in jeweils einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleichen kann, daß er im Durchschnitt der beiden Fächer jeweils mindestens 5 Punkte oder
  2. bei 0 Punkten in einem Fach mindestens 10 Punkte in einem oder jeweils mindestens 8 Punkte in zwei Ausgleichsfächern und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern

erreicht hat.

(4) Wer nicht in die Kursstufe versetzt worden ist, kann die Vorstufe einmal wiederholen.

9 - Zu § 9

9.1 Für die Versetzungen in die Kursstufe gelten nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Abschnitts der Versetzungsverordnung; die §§ 4 bis 9 sind nicht anzuwenden. Nr. 3.6 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen" vom 22.3.1996 gilt nicht für die Zeugniskonferenz in der Vorstufe.

9.2 Wenn nach dem ersten Halbjahr ein Fach im Wahlpflichtbereich freiwillig gewechselt wurde, können nur die Leistungen in dem im zweiten Halbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden.

9.3 Die Leistungen in einem Fach des Wahlbereichs, das nur im ersten Halbjahr belegt wurde, können nicht herangezogen werden .

§ 10

Organisation des Unterrichts in der Kursstufe

(1) Die Kursstufe umfaßt das erste und zweite Kurshalbjahr im 12. Schuljahrgang sowie das dritte und vierte Kurshalbjahr im 13. Schuljahrgang. Die Schule stellt sicher, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in vier Kurshalbjahren erfüllt werden können.

(2) Der Unterricht wird in Leistungs- und Grundkursen erteilt, die bestimmten Fächern zugeordnet und themenbestimmt sind. Der Unterricht in Leistungskursen wird fünfstündig, im Leistungsfach Sport sechsstündig erteilt. Der Unterricht in Grundkursen wird dreistündig, im Fach Sport zweistündig und in einer in der Vorstufe neu begonnenen Fremdsprache im ersten und zweiten Kurshalbjahr vierstündig erteilt; außer in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik kann er in den übrigen Fächern aus Gründen der Unterrichtsversorgung auch zweistündig erteilt werden.

10 - Zu § 10

10.1 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind ggf. unter Anwendung der Nr. 3 des Erlasses "Gymnasien mit geringen Schülerzahlen" vom 17.3.1995 sicherzustellen.

10.2 Zwei- oder dreistündige fachübergreifende oder fächerverbindende Kurse, Fachpraxiskurse und Projektkurse sollen entsprechend den Wünschen der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule angeboten werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Kooperation zwischen Schulen genutzt werden.

Unterrichtsumfang

10.3 Jede Schülerin und jeder Schüler soll im ersten und zweiten Kurshalbjahr jeweils an mindestens zwei Leistungskursen und sechs Grundkursen, vom dritten Kurshalbjahr an jeweils an mindestens zwei Leistungskursen und fünf Grundkursen teilnehmen. Die Wochenstundenzahl darf 24 nicht unterschreiten und soll 34 nicht überschreiten; bei Überschreitung ist die Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich.

10.4 Bei Überbelegung eines Kurses kann - außer nach Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz beschlossen hat - auch durch Losverfahren entschieden werden, wer teilnehmen darf.

Kursarten

10.5 Die Kurse sind in der Regel Fächern und Schuljahrgängen zugeordnet; sie können auch jahrgangsübergreifend sein und haben fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen.

10.6 Grundkurse dienen unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen über ein Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben. Auch in Grundkursen sollen die Schülerinnen und Schüler Methoden selbständigen Arbeitens lernen, jedoch an enger begrenzten Aufgaben als in Leistungskursen.

10.7 Leistungskurse dienen unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen. Leistungskurse sind gerichtet auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen und Methoden; in ihnen sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, über längere Zeiträume selbständig zu arbeiten. Bei der Auswahl von Einzelthemen innerhalb des Kurses und bei der Wahl der Bearbeitungsmethoden sind sie zu beteiligen.
In der Regel werden Leistungskurse gesondert neben den Grundkursen angeboten. Abweichend von Absatz 2 kann ein Leistungskurs durch Kombination eines Grundkurses mit einem zwei- oder dreistündigen Zusatzkurs gebildet werden.

10.8 Projektkurse sowie fachübergreifende und fächerverbindende Kurse sind so anzubieten, daß die Schülerinnen und Schüler im 12. und 13. Schuljahrgang an mindestens je einem Projektkurs oder je einem fachübergreifenden und fächerverbindenden Kurs teilnehmen können. Leistungen in einem Projektkurs können dann bewertet werden, wenn Methoden und Inhalte eines Faches bestimmende Elemente des Projektkurses sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Konferenz des Faches, für das der Projektkurs gewertet werden soll. Von einer solchen Entscheidung ausgenommen sind Projektkurse nach Nr. 8.13, Satz 5.

Die Zuordnung fachübergreifender und fächerverbindender Kurse zu Fächern erfolgt auf der Grundlage der geltenden Rahmenrichtlinien und Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung. Ein fachübergreifender und fächerverbindender Kurs kann auf die beteiligten Fächer nur dann angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteilen entspricht. Die Entscheidung hierüber treffen die beteiligten Fachkonferenzen.

Die Verpflichtung der Schule nach Satz 1 entfällt, wenn das Unterrichtsangebot in der Kursstufe an der Schule nach § 5 Abs. 2 organisiert ist.

10.9 Fachpraxiskurse nach Nr. 8.14 sollen den Fachunterricht unterstützen. Leistungen in Fachpraxiskursen werden bewertet; Fachpraxiskurse können auf die Gesamtqualifikation für die allgemeine Hochschulreife nur im Falle von Nr. 10.10 angerechnet werden.

10.10 Ein Kurs ist alternativ anrechenbar (polyvalent), wenn Methoden und Inhalte aus zwei bis drei Fächern bestimmende Elemente des Unterrichts sind und in der Kursankündigung angegeben ist, für welche Fächer der Kurs anrechenbar ist. Polyvalenz wird durch Beschluß der entsprechenden Fachkonferenzen festgestellt.

10.11 Am bilingualen Unterricht kann in der Regel nur teilnehmen, wer an diesem in der Vorstufe mindestens ein Halbjahr lang teilgenommen hat; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

10.12 In den Prüfungsfächern und in den weiteren Pflichtkursen ist eine didaktisch begründete Folge zu gewährleisten.

Schriftliche Arbeiten in der Kursstufe

10.13 Im ersten bis dritten Kurshalbjahr werden in Leistungskursen jeweils zwei Klausuren geschrieben; im ersten oder zweiten Kurshalbjahr tritt an die Stelle der Klausuren in einem Leistungsfach eine Facharbeit nach Nr. 10.16. Die Schule legt fest, in welchem Kurshalbjahr und in welchem Leistungsfach die Facharbeit geschrieben wird. Die Entscheidung der Schule ist den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Kurstufe mitzuteilen.

Im ersten bis dritten Kurshalbjahr werden in Grundkursen im Schuljahr drei Klausuren geschrieben, sofern in einem Fach zwei aufeinanderfolgende Grundkurse in einem Schuljahr zu belegen sind. Ansonsten wird eine Klausur oder werden zwei Klausuren geschrieben je nach Anlage des Unterrichts; dies gilt auch für bewertete Projektkurse und fachübergreifende und fächerverbindende Kurse nach Nr. 10.8. In Sportkursen mit Unterricht in Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben. In Grundkursen der Fächer Kunst und Musik kann eine Klausur durch eine fachpraktische Aufgabe ohne schriftlichen Aufgabenteil ersetzt werden; in bewerteten Projektkursen nach Nr. 10.8 können die Klausuren durch eine schriftliche Dokumentation der Projektergebnisse, die zu bewerten ist, ersetzt werden.
Im vierten Kurshalbjahr wird in Leistungs- und Grundkursen jeweils eine Klausur geschrieben.

10.14 Die Klausuren in den Leistungskursen sollen zwei bis vier Unterrichtsstunden, die Klausuren in den Grundkursen zwei bis drei Unterrichtsstunden dauern. In den Grund- und Leistungskursen der Fremdsprachen, die in der Vorstufe neu begonnen haben, sind während des ersten und zweiten Kurshalbjahres auch mehr als zwei und dafür kürzere Klausuren möglich. Im dritten Kurshalbjahr schreibt jede Schülerin und jeder Schüler in jedem Leistungsfach und im dritten Prüfungsfach mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit.

10.15 In Fachpraxiskursen kann eine Klausur oder können zwei Klausuren geschrieben werden. Den jeweiligen fachpraktischen Erfordernissen entsprechend können sie durch fachpraktische Aufgaben ohne schriftlichen Aufgabenteil ersetzt werden.

Facharbeit

10.16 Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Kurshalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, daß sie oder er diese selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muß. Das Thema der Facharbeit wird von der Kursleiterin oder dem Kursleiter gestellt; sie wird von ihr oder von ihm bewertet und tritt an die Stelle der Klausuren in der Gesamtbewertung der schriftlichen Schülerleistung in dem Kurshalbjahr.

Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung

10.17 Für die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung gelten die Bestimmungen nach § 11 der "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" (AVO-GOFAK) und Nr. 10 der "Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg" (EB-AVO-GOFAK).

§ 11

Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

(1) Die Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet: 

  1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
  2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B),
  3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C).

Die Zuordnung der einzelnen Fächer ergibt sich aus der Anlage 2. Das Fach Sport sowie Projektkurse und Fachpraxiskurse sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Für die Abiturprüfung sind vier Prüfungsfächer zu wählen:

  1. das erste und zweite Prüfungsfach als Leistungsfach; in diesen Fächern werden Leistungskurse belegt, und
  2. das dritte und vierte Prüfungsfach; in diesen Fächern werden Grund- oder Leistungskurse belegt.

Die Leistungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Kursstufe, das dritte und vierte Prüfungsfach erst am Ende des zweiten Kurshalbjahres gewählt werden.

(3) Die Fächer, die im Rahmen des Angebots der Schule als Prüfungsfächer festgelegt sind oder gewählt werden können, ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:

  1. Aus jedem Aufgabenfeld muß mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
  2. Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld muß ein Prüfungsfach
    Deutsch oder eine Fremdsprache sein; dies kann auch eine Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c sein.
  3. Unter den Prüfungsfächern muß Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik sein.
  4. Ein Leistungsfach muß
    a) Deutsch oder
    b) eine Fremdsprache, deren Unterricht mindestens vom 9. Schuljahrgang an im Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht durchgehend besucht worden ist oder
    c) Mathematik oder
    d) eine Naturwissenschaft
    sein. Sofern aus dieser Gruppe nur Deutsch Leistungsfach ist, muß als drittes oder viertes Prüfungsfach eine Fremdsprache oder Mathematik gewählt werden.
  5. Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, an dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Halbjahr, bei einer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c neu begonnenen Fremdsprache ein Jahr lang in der Vorstufe am Unterricht teilgenommen hat; die Schule kann Ausnahmen zulassen.
  6. Ein Sachfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als drittes oder viertes Prüfungsfach gewählt werden, wenn in der Vorstufe dieser Unterricht mindestens ein Halbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Prüfungsfach gewählt wird.
  7. Wer Sport als Prüfungsfach wählen will, muß eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
  8. Wer Sport als viertes Prüfungsfach wählt, muß im ersten bis vierten Kurshalbjahr jeweils an einem Kurs, der aus Sportpraxis (zweistündig) und Sporttheorie (zweistündig) besteht, teilnehmen.
  9. Prüfungsfachkombinationen, bei denen die Zahl von 32 der nach § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse überschritten wird, sind nicht zulässig.

(5) Für die Wahl von Fremdsprachen als Leistungsfach gelten zusätzlich folgende Regelungen: 

  1. Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur wählen, wer
  1. darin mindestens im 9. und 10. Schuljahrgang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht sowie am Unterricht in der Vorstufe durchgehend teilgenommen hat oder
  2. darin im 9. und 10. Schuljahrgang am wahlfreien Unterricht sowie am Unterricht in der Vorstufe durchgehend teilgenommen, am Ende des 10. Schuljahrganges mindestens die Note "ausreichend" und am Ende der Vorstufe mindestens 5 Punkte erreicht hat oder
  3. in einer in der Vorstufe neu begonnenen Fremdsprache durchgehend am Unterricht mit fünf Wochenstunden teilgenommen und am Ende der Vorstufe mindestens 5 Punkte erreicht hat.
  1. Wer ohne Besuch der Vorstufe in die Kursstufe eintritt, kann eine Fremdsprache nur dann als Leistungsfach wählen, wenn darin mindestens im 9. und 10. Schuljahrgang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht durchgehend teilgenommen wurde.
11 - Zu § 11

11.1 Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Wechsel bedürfen bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ein Wechsel ist, außer in Fällen nach § 13 Abs. 2 und 3, nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Alle durch einen Wechsel entstehenden Nachteile müssen von der Schülerin oder dem Schüler getragen werden.

11.2 In Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3, letzter Halbsatz kann die Festlegung des dritten oder vierten Prüfungsfaches vor Eintritt in die Kursstufe verlangt werden. Ein Wechsel dieser Prüfungsfächer am Ende des zweiten Kurshalbjahres ist zulässig.

11.3 Die Einrichtung einzelner Grundkurse in einem Fach nach § 11 Abs. 1 ohne Genehmigung der Schulbehörde ist dann zulässig, wenn für das Fach Rahmenrichtlinien und Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen sowie Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind. Liegen die Voraussetzungen für ein Fach nach Satz 1, zweiter Halbsatz vor, entscheidet die Schulbehörde über die Einrichtung eines Faches als Leistungs- oder weiteres Prüfungsfach an der Schule; liegen die Voraussetzungen nicht vor, entscheidet die oberste Schulbehörde.

11.4 Über die Ausnahmen nach Absatz 4 Nr. 5 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern der Eintritt in die Kursstufe ohne Besuch der Vorstufe erfolgt, ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.

11.5 Die Einrichtung des Sachfaches nach Absatz 4 Nr. 6 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

11.6 Falls bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres Sportunfähigkeit eintritt, ist bei Sport

  • als Leistungsfach das erste Jahr der Kursstufe zu wiederholen, sofern nicht ein drittes Fach als Leistungsfach betrieben worden ist, und
  • als viertes Prüfungsfach ein anderes Fach als viertes Prüfungsfach zu wählen.

11.7 Im Fall von Absatz 5 Nr. 1 Buchst. c muß eine eingehende Beratung erfolgen, in der insbesondere auf die Anforderungen im Leistungskurs und in der Abiturprüfung hinzuweisen ist.

§ 12

Belegungsverpflichtungen

(1) In der Kursstufe sind insgesamt mindestens 33 Kurse zu belegen, von denen 32 nach § 15 Abs. 2 AVO-GOFAK in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. In jedem Kurshalbjahr sind zu belegen

  1. in den beiden Leistungsfächern je ein Leistungskurs und
  2. im dritten und vierten Prüfungsfach je ein Grund- oder Leistungskurs.

Mit den Kursen in den vier Prüfungsfächern werden auch die Belegungsverpflichtungen in den jeweiligen Fächern nach Absatz 2 erfüllt.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen nach Absatz 1 ergeben sich die Belegungsverpflichtungen in den einzelnen Fächern aus der Anlage 3.

(3) Auf die Belegungsverpflichtungen darf in jedem Fach jeweils nur ein polyvalenter Kurs angerechnet werden, in den Fächern nach Absatz 4 und in derselben Naturwissenschaft sind zwei polyvalente Kurse anrechenbar.

(4) Sofern die in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik zu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen in Kursen anderer Fächer curricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind (Kompetenzkurse), können bis zu vier dieser Kurse auf die Belegverpflichtungen in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik angerechnet werden, in einem Fach jedoch nicht mehr als zwei Kurse. Für den Fall, daß Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik schriftliches Abiturprüfungsfach ist, kann kein Kompetenzkurs in diesem Fach angerechnet werden. Kompetenzkurse werden wie polyvalente Kurse nach Wahl der Schülerin oder des Schülers entweder auf die Belegungsverpflichtung in dem gewählten Fach oder in dem Fach angerechnet, dessen grundlegende Kompetenzen vermittelt werden. Die Gesamtzahl der im Pflichtbereich zu belegenden Kurse bleibt erhalten.

(5) Von themengleichen Kursen kann nur einer auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.

(6) Belegungsverpflichtungen können nicht mit einem Kurs nach § 7 Abs. 4 erfüllt werden.

(7) Wer ohne Besuch der Vorstufe in die Kursstufe eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der sie oder er mindestens im 9. und 10. Schuljahrgang durchgehend am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht teilgenommen hat.

12 - Zu § 12

12.1 Über die Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus können aus dem Angebot der Schule weitere Kurse als Wahlkurse belegt werden, in Leistungsfächern jedoch nur Grundkurse, die von der jeweiligen Fachkonferenz als auf die Leistungskurse bezogene Ergänzung freigegeben sind.

12.2 Wenn für Schülerinnen und Schüler, die im 9. und 10. Schuljahrgang am Unterricht in einer Wahlsprache teilgenommen und diesen in der Vorstufe fortgesetzt haben, in der Kursstufe besondere Kurse nicht eingerichtet werden können, dürfen sie an Kursen in der in der Vorstufe neu begonnenen Fremdsprache teilnehmen. Sie dürfen, falls die Schule dies zuläßt, auch an Kursen in der aus dem Sekundarbereich I weitergeführten Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache teilnehmen.

12.3 Neben den Belegungsverpflichtungen nach Absatz 2 gilt für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen der Erlaß "Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" vom 13.1.1998 (SVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung.

12.4 Für polyvalente Kurse gilt Nr. 10.10, für Kompetenzkurse Nr. 12.5.

12.5 Auf die Bestimmungen für die Abiturprüfungsfächer nach § 12 Abs. 4 wird hingewiesen.

Über die Einrichtung von Kompetenzkursen entscheiden die entsprechenden Fachkonferenzen unter Beachtung der Rahmenrichtlinien und Einheitlichen Prüfungsanforderungen der beteiligten Fächer. Kompetenzkurse sind anzugeben und der Schulbehörde anzuzeigen.

 12.6 Im Fall von Absatz 6 sind die Belegungsverpflichtungen durch einen entsprechenden Kurs in einem der folgenden Kurshalbjahre zu erfüllen. Für die neu begonnene Fremdsprache gelten die Belegungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c.

§ 13

Freiwilliges Zurücktreten

(1) Wer die Vorstufe nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Kurshalbjahr in das zweite Halbjahr der Vorstufe zurücktreten. Der Wiedereintritt in die Kursstufe bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) Am Ende des zweiten Kurshalbjahres kann in das erste Kurshalbjahr zurücktreten, wer danach die Abiturprüfung noch innerhalb der zulässigen Verweildauer nach § 2 Abs. 3 ablegen kann.

(3) Vor dem Rücktritt besuchte Kurse werden nicht auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet. Aus dem Angebot der Schule sind die Prüfungsfächer und Kurse neu zu wählen.

(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung von Kurshalbjahren entsprechend.

13 - Zu § 13

13.1 Die Erklärung über den Rücktritt ist schriftlich abzugeben. Für eine minderjährige Schülerin oder einen minderjährigen Schüler muß sie von den Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Der Rücktritt einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.

§ 14

Abgangszeugnis

Wer die Schule vor der Zulassung zur Abiturprüfung verläßt, erhält ein Abgangszeugnis.

14 - Zu § 14

14.1 Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlage 2 zu verwenden.

14.2 Wird das Abgangszeugnis am Ende der Vorstufe erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen: "Durch Konferenzbeschluß vom ... in die Kursstufe versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.

14.3 Das Abgangszeugnis weist die in den einzelnen Halbjahren der Kursstufe erreichten Leistungsbewertungen nach § 7 aus.

§ 15

Übergangsregelungen

Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen bis zum 31.7.1997 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.

 

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium vom 12. März 1981 (Nieders. GVBl. S.17, 123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1993 (Nieders. GVBl. S.21), vorbehaltlich des Absatzes 3 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung ist erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1997/98 den 11. Schuljahrgang besuchen oder in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrganges zurückgetreten sind. Sie ist ferner erstmals auch für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1998/99 in das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges zurückgetreten oder ohne Besuch der Vorstufe eingetreten sind.

15 - Zu § 16

15.1 Dieser Erlaß tritt am 1.8.1997 in Kraft; der Erlaß über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium vom 12.3.1981 (SVBl. S.60), zuletzt geändert durch Erlaß vom 16.1.1993 (SVBl. S.25), tritt - vorbehaltlich der Nr. 15.2 - gleichzeitig außer Kraft.

15.2 Nr. 15.1 ist erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1997/98 den 11. Schuljahrgang besuchen oder in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrganges zurückgetreten sind. Sie ist ferner erstmals auch für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1998/99 in das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges zurückgetreten oder ohne Besuch der Vorstufe eingetreten sind.

 

 

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 1)

Vorstufe der gymnasialen Oberstufe;
Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich sowie Teilnahmeverpflichtungen

Pflichtbereich

Wochenstunden

Teilnahmeverpflichtung

Deutsch

3

X

Politik

3

X

Geschichte und Erdkunde (je ein Halbjahr)

3

X

Religion / Werte und Normen 1)

2

X

Mathematik

3

X

Sport 2)

2

X

Verfügungsstunde

1

X

Wahlpflichtbereich

   
die im 5. oder 7. Schuljahrgang begonnene Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache

3

X

eine weitere Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

3, 4 oder 5 3)

X

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 4)

3 5)

X

zwei der Fächer Physik, Chemie, Biologie

je 3 6)

X

Wahlbereich

   
weitere Fächer nach §11 (Anlage 3)

3 5)

-

Ausgleichskurse

2 oder 3 7)

-

Projektkurse

2 oder 3 7)

-

Fachpraxiskurse

2 oder 3 7)

-

Sporttheoriekurs nach § 8 Abs. 3

2

X 8)

1) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, muß statt dessen am Unterricht Werte und Normen teilnehmen, sofern sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
2) Wer vom Sportunterricht auf Dauer befreit ist, muß am Unterricht in einem weiteren Fach des Wahlpflichtbereichs oder in einem Fach des Wahlbereichs teilnehmen.
3) Weitergeführter Unterricht in der dritten Pflichtfremdsprache Latein wird vierstündig erteilt; weitergeführter Unterricht in der dritten Pflichtfremdsprache Griechisch wird vier- oder fünfstündig erteilt; eine neu beginnende Fremdsprache ist fünfstündig zu erteilen.
4) Darstellendes Spiel nur, sofern das Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.
5) Das Fach kann auch zweistündig angeboten werden.
6) Sofern an Stelle der zwei Fächer alle drei Fächer je zweistündig angeboten werden, sind alle drei zu belegen.
7) Nach Entscheidung der Schule.
8) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird.

Anlage 1 a

(zu § 8 Abs. 4)

Vorstufe (zweites Halbjahr) der gymnasialen Oberstufe;
Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich sowie Teilnahmeverpflichtungen

Pflichtbereich

Wochenstunden

Teilnahmeverpflichtung

Deutsch

3

X

Politik

3

X

Geschichte oder Erdkunde 1)

3

X

Religion / Werte und Normen 2)

2

X

Mathematik

3

X

Physik

2

X

Chemie

2

X

Biologie

2

X

Sport 3)

2

X

Förderstunden 4)

4

X

Verfügungsstunde

1

X

Wahlpflichtbereich

   
Die im 5. oder 7. Schuljahrgang begonnene Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache

3

X

eine weitere Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b

3 oder 4 5)

X

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 6)

3 7)

X

Wahlbereich

   
weitere Fächer nach §11 (Anlage 3)

2 oder 3 1)

-

Sporttheoriekurs nach § 8 Abs. 3

2

X 8)

1) Nach Entscheidung der Schule.
2) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, muß statt dessen am Unterricht Werte und Normen teilnehmen, sofern sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
3) Wer vom Sportunterricht auf Dauer befreit ist, muß am Unterricht in einem weiteren Fach des Wahlpflichtbereichs oder in einem Fach des Wahlbereichs teilnehmen.
4) Zur Förderung und zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Verteilung nach Entscheidung der Schule.
5) Weitergeführter Unterricht in der dritten Pflichtfremdsprache Latein oder Griechisch wird vierstündig erteilt; eine dritte Pflichtfremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b kann nur gewählt werden, wenn sie in der Kursstufe durchgehend betrieben wird.
6) Darstellendes Spiel nur, sofern das Fach durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.
7) Das Fach kann auch zweistündig angeboten werden.
8) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird.

 

Anlage 2

(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3)

Kursstufe der gymnasialen Oberstufe;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Prüfungsfächer

Aufgabenfeld

Fach

wählbar als

   

Leistungsfach

3./4. Prüfungsfach

A

Deutsch

X

X

Englisch

X

X

Französisch

X

X

Latein

X

X

Griechisch

X 1)

X 1)

weitere Fremdsprachen

X 1) 2)

X 1) 2)

Kunst

X

X

Musik

X

X

Darstellendes Spiel 3)

-

-

B

Politik

X

X

Geschichte

X

X

Erdkunde

X

X

Rechtskunde

2)

2)

Philosophie

2)

2)

Pädagogik

2)

2)

Psychologie

2)

2)

Wirtschaftslehre

2)

2)

Religion

X

X

Werte und Normen

-

-

C

Mathematik

X

X

Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie)

X

X

Informatik

2)

2)

Ernährungslehre mit Chemie

-

2)

  Sport

4)

X 5)

1) Sofern dieses Fach an der Schule im Sekundarbereich I als Pflicht- oder Wahlpflichtfach unterrichtet wird.
2) Sofern dieses Fach an der Schule als Leistungsfach oder weiteres Prüfungsfach genehmigt worden ist.
3) Sofern dieses Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.
4) Sofern Sport als Leistungsfach an der Schule genehmigt worden ist.
5) Sport kann nicht drittes Prüfungsfach sein.

  

Anlage 3

(zu § 12 Abs. 2)

Kursstufe der gymnasialen Oberstufe; Belegungsverpflichtungen

Fach

Kurshalbjahr

 

1.

2.

 

3.

4.

Deutsch

 X 

 X 

und

 X 

 X 

Fremdsprache 1)

 X 

 X 

und

 X 

 X 

Mathematik

 X 

 X 

und

 X 

 X 

Naturwissenschaft 2)

 X 

 X 

und

 X 

 X 

Sport 3)

 X 

 X 

und

 X 

 X 

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 4)

 X 

 X 

oder

 X 

 X 

Politik

 X 

 X 

oder

 X 

 X 

Geschichte

 X 

 X 

oder

 X 

 X 

Religion / Werte und Normen 5)

 X 

 X 

oder

 X 

 X 

1) Muß als Prüfungsfach an der Schule genehmigt sein, und der Unterricht muß in der Vorstufe und in der Kursstufe durchgehend besucht worden sein.
2) Mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Vorstufe und durchgängige Teilnahme in der Kursstufe in der gewählten Naturwissenschaft.
3) Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt statt dessen Kurse in Fächern seiner Wahl.
4) Sofern Darstellendes Spiel an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.
5) Wer Religion als Prüfungsfach wählt, muß neben den Belegungsverpflichtungen in Politik und Geschichte noch zwei weitere aufeinanderfolgende Kurse in einem Fach aus dem Aufgabenfeld B in einem Schuljahr belegen, jedoch nicht in Religion und nicht in Werte und Normen. Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, muß statt dessen zwei aufeinanderfolgende Kurse Werte und Normen in einem Schuljahr belegen, sofern sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt auch das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Kurse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B in einem Schuljahr zu belegen.