Regelungen für das Seminarfach

 

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17.02.2005

§ 7 Leistungsbewertung, Zeugnis, Studienbuch, Versäumnis

(3) In jedem Schulhalbjahr sind in jedem Fach die Leistungen in schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, in der Facharbeit und bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammenzufassen.

§ 10 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase

(2) ... 2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern sowie in einem Seminarfach erteilt. ...

(5) 1Im Seminarfach stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie verschiedene Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 4 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.

§ 11 Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

(1) ...  2Das Fach Sport und das Seminarfach gehören zu keinem Aufgabenfeld.

Nach Anlage 3 ist das Seminarfach in jedem Schwerpunkt in jedem Halbjahr zweistündig zu belegen.

 

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17.02.2005

10.5 Die Festlegung des Unterrichtsgegenstands im Seminarfach sowie die Themenstellung der Facharbeit erfolgen durch die unterrichtende Lehrkraft. Die Unterrichtsergebnisse im Seminarfach werden bewertet und im Studienbuch unter Angabe des Fachthemas eingetragen. Das Seminarfach kann auch in Kombination mit einem anderen Fach angeboten werden.

Leistungsfeststellungen im Seminarfach
10.10
In einem Schulhalbjahr der Qualifikationsphase wird im Seminarfach eine Facharbeit geschrieben. Die Facharbeit gibt den Schülerinnen und Schülern exemplarisch Gelegenheit zur vertieften selbstständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie bezieht sich auf den Unterrichtsgegenstand des Schulhalbjahres und soll den Rahmen von 15 Textseiten in Maschinenschrift nicht überschreiten. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der Facharbeit zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Die Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Das Thema der Facharbeit wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Facharbeit wird von ihr oder von ihm bewertet, stellt die schriftliche Leistungsüberprüfung in dem Schulhalbjahr dar und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.

10.11 In den übrigen Schulhalbjahren treten im Seminarfach an die Stelle von Klausuren nach Nrn. 10.8 und 10.9 gleichwertige Feststellungen von Schülerleistungen, die sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen beziehen. Die Fachkonferenzen beschließen über die Einzelheiten und die Koordination. Das Thema einer Leistungsüberprüfung wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer gestellt; die Leistung wird von ihr oder von ihm bewertet und geht mit einem Anteil von 50% in die Gesamtbewertung des Schulhalbjahres ein.

Nach den Anlagen 4 und 6 wird auf der Studienbuchseite jedes Halbjahres und dem Abgangszeugnis die Bewertung des Seminarfachs angegeben.

 

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium und im Kolleg  vom 19.05.2005

§ 15 Gesamtqualifikation

(9) 1Im Seminarfach nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VO-GO oder § 12 Abs. 2 Satz 2 VO-AK dürfen in Block I der Absätze 3 und 7 nicht mehr als zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Sollen Ergebnisse des Seminarfachs eingebracht werden, so ist zunächst das Ergebnis des Schulhalbjahres einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.

 

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium und im Kolleg  vom 19.05.2005

2 - Zu § 2 (§ 2 regelt den Gegenstand der Abiturprüfung, u.a. die besondere Lernleistung)

2.4 Eine besondere Lernleistung kann sein
a) ein umfassender Beitrag aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe
nach Anlage des Erlasses „Förderung von Schülerwettbewerben“, und zwar
• Bundeswettbewerb Fremdsprachen,
• Schülerwettbewerb „Alte Sprachen“,
• Wettbewerb „Jugend musiziert“,
• Schülerwettbewerb „Schüler komponieren“,
•Schülerwettbewerb „Deutsche Geschichte“ um den Preis des Bundespräsidenten,
• Wettbewerb des Niedersächsischen Landtages für Schülerinnen und Schüler,
• Europäischer Wettbewerb,
• Bundeswettbewerb Mathematik,
• Bundeswettbewerb Informatik,
• Wettbewerb „Jugend forscht“,
• Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
oder
b) eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit nach Nr. 10.10
EB-VO-GO oder Nr. 12.11 EB-VO-AK steht.

11 - Zu § 11 (§ 11 regelt die besondere Lernleistung in der Abiturprüfung)

11.1 Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt durch die das Seminarfach unterrichtende Lehrkraft; sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Lehrkraft abzugeben. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der schriftlichen Dokumentation zu versichern, dass sie oder er diese selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der schriftlichen Dokumentation, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Waren mehrere Schülerinnen oder Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, gilt die in Satz 3 geforderte Erklärung für jede einzelne Schülerin oder jeden einzelnen Schüler. Außerdem ist von ihnen schriftlich anzugeben, für welchen Teil der schriftlichen Dokumentation sie überwiegend verantwortlich zeichnen. Die Bewertung der individuellen Schülerleistung ist sicherzustellen.

16 - Zu § 16 (§ 16 regelt das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife)

16.2 Thema und Ergebnis der Facharbeit sind unter Bemerkungen einzutragen. Wurde eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht, ist das Thema unter Bemerkungen einzutragen.

Nach Anlage 1 sind auf der Seite 2 des Abiturzeugnisses die Bewertungen im Seminarfach aufzuführen. Bei Kursen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, steht die Bewertung in Klammern.

 

Beschluss der Gesamtkonferenz vom 13.06.2005
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ab Schuljahr 2006/2007

2. Es soll mit dem Gymnasium am Treckfahrtstief und den Fachgymnasien kooperiert werden.

7. Das Seminarfach wird von dem Fachlehrer des Kurses in einer festgelegten H-Leiste für alle Schüler seines Kurses in einer zusätzlichen Z-Leiste durchgeführt. Die Facharbeit kann von den Schülern in verschiedenen Halbjahren geschrieben werden. Arbeitsergebnisse aus dem Seminarfach sollen auch in den Unterricht des Fachs der H-Leiste einbezogen werden.

8. Tutor ist der Fachlehrer des H-Kurses, dem das Seminarfachs zugeordnet ist.

Stundenplan in Absprache mit dem GaT und den Fachgymnasien