Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)

vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 149; SVBl. S. 199)
geändert durch Verordnungen vom 13.05.1998, 10.07.1998, 20.07.2001, 17.07.2003 und19.11.2003

(Anmerkung: Diese Fassung der Verordnung gilt ab der Abiturprüfung 2005.)

 

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)

vom 26.5.1997 (SVBl. S. 208, ber. S. 278)
geändert durch Erlasse vom 13.05.1998, 10.07.1998, 20.07.2001 und 19.11.2003

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Arten der Abschlüsse

§ 2 Gegenstand der Abiturprüfung

§ 3 Zeitpunkt der Abiturprüfung

§ 4 Leistungsbewertung

§ 5 Prüfungskommission

§ 6 Fachprüfungsausschüsse

§ 7 Überprüfung am Ende des dritten Kurshalbjahres

§ 8 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Rücktritt

§ 9 Schriftliche Prüfung

§ 10 Mündliche Prüfung

§ 11 Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung

§ 12 Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 13 Feststellung der Ergebnisse der Prüfungen; zusätzliche Prüfung

§ 14 Feststellung des Ergebnisses der Abiturprüfung

§ 15 Gesamtqualifikation

§ 16 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 17 Schulischer Teil der Fachhochschulreife

§ 18 Zeugnis der Fachhochschulreife

§ 19 Wiederholung der Abiturprüfung

§ 20 Nichtteilnahme

§ 21 Täuschungsversuch

§ 22 Störungen

§ 23 Sonderregelung für Körperbehinderte

§ 24 Niederschriften

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26 Übergang aus anderen Ländern

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 2 Satz 3, des § 19 Satz 5 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet: Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:

§ 1

Arten der Abschlüsse

(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der folgenden Abschlüsse an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen:

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die Fachhochschulreife.

 (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen

  1. in den vier Kurshalbjahren der Kursstufe oder der Qualifikationsphase und
  2. in der Abiturprüfung.

 (3) Die Fachhochschulreife wird

  1. in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium erworben durch den Nachweis
  1. der Versetzung in die Kursstufe sowie einer anschließenden mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder
  2. bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren der Kursstufe nach Maßgabe des § 17 sowie der Zulassung zur Abiturprüfung nach § 8 und eines mindestens einjährigen Praktikums;
  1. ...
1 - Zu § 1

1.1 Das mindestens einjährige Praktikum muß den Vorschriften über die praktische Ausbildung in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt VIII d. Erl. v. 28.6.1996 betr. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über berufsbildende Schulen (EB-BbS-VO) - SVBl. S. 243, VORIS 22410 01 59 50 001 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 2

Gegenstand der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung wird in vier Prüfungsfächern abgenommen, die nach § 11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), nach § 7 der Anlage 9 zu § 36 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) oder § 13 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) zu wählen sind.

 (2) Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben (§ 11 Abs. 7, Satz 2 NSchG), im Falle von § 13 Abs. 1 auch eine mündliche Prüfung statt. Im vierten Prüfungsfach wird nur eine mündliche Prüfung durchgeführt.

 (3) In Sport als Prüfungsfach enthält die Prüfung einen sportpraktischen Teil. In Musik und Kunst können die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten.

(4) In die Abiturprüfung außer am Abendgymnasium kann unter Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung zusätzlich eine besondere Lernleistung nach § 11 eingebracht werden, die im Rahmen oder Umfang von mindestens zwei Kurshalbjahren erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem Kolloquium dargelegt worden ist.

2 - Zu § 2

2.1 Die Anforderungen in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung werden durch "Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Lande Niedersachsen" geregelt.

 2.2 Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt  für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik und Sport (Leistungsfach sowie in den berufsbezogenen schriftlichen Prüfungsfächern des Fachgymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung und Technik.

 2.3 Am Ende des zweiten Kurshalbjahres gibt die Schülerin oder der Schüler der Schulleitung an:

  1. das dritte Prüfungsfach,
  2. das vierte Prüfungsfach,
  3. ob im dritten oder vierten Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll,
  4. ob eine besondere Lernleistung nach § 2 Abs. 4 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll,
  5. ob ggf. in Musik eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird und
  6. die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist.

Dem Wunsch gemäß Buchstabe e soll von der Schule bei der Einreichung der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung nach Möglichkeit entsprochen werden.

 2.4 Eine besondere Lernleistung kann sein

  1. ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb nach Anlage des Erlasses vom 10.06.1997 "Förderung von Schülerwettbewerben": Nrn. 6, 10, 18, 20 - 22, 24, 26, 28 und 30 oder
  2. eine Jahres- oder Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit nach Nr. 10.16 EB-VO-GO oder Nr. 11.9 EB-VO-AK steht.

 2.5 Im Leistungsfach Sport besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem sportpraktischen, im Falle von § 13 Abs. 1 auch einem mündlichen Teil. Bei Sport als viertem Prüfungsfach werden im Rahmen der Prüfung eine mündliche und eine sportpraktische Prüfung durchgeführt.

Für das Verfahren der sportpraktischen Teilprüfung gilt § 10 entsprechend. 

§ 3

Zeitpunkt der Abiturprüfung

 Die Abiturprüfung findet am Ende des vierten Kurshalbjahres statt. Praktische Prüfungsteile in Sport können auch im dritten Kurshalbjahr durchgeführt werden.

3 - Zu § 3

3.1 Folgende Termine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt:

  1. Ende des vierten Kurshalbjahres,
  2. Termine der schriftlichen Abiturprüfung einschließlich der Nachprüfungstermine für die Fächer nach Nr. 2.2,
  3. Beginn und Ende der schriftlichen Abiturprüfung in den übrigen Fächern,
  4. Beginn und Ende der mündlichen Abiturprüfung,
  5. Aushändigung der Abiturzeugnisse.

Die weiteren erforderlichen Termine setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, sofern sie nicht von der Schulbehörde bestimmt werden.

3.2 Die Ergebnisse vorzeitig nachgewiesener praktischer Prüfungsteile sind jeweils am Ende eines Prüfungstages bekanntzugeben.

3.3 Die Ergebnisse vorzeitig erbrachter praktischer Prüfungsteile werden nur bei der Abiturprüfung berücksichtigt.

§ 4

Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung in Noten und deren Umsetzung in Punkte richtet sich nach § 7 VO-GO, § 6 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO und § 8 VO-AK.

(2) In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie im Fach Sport wird das Gesamtergebnis nach Anlage 1 oder 2 gebildet.

 

§ 5

Prüfungskommission

(1) An der Schule wird eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Befähigung für das Lehramt des höheren Dienstes besitzen. Sie dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(2) Wird die Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule gebildet, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Besitzt die Leiterin oder der Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe nicht die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes, so hat die Leiterin oder der Leiter der gymnasialen Oberstufe oder des Gymnasialzweiges den Vorsitz. Die Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. Bei anerkannten Ersatzschulen wird das vorsitzende Mitglied von der Schulbehörde bestellt.

(3) Das vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen.

(4) Der Schulträger kann eine Person benennen, die vom vorsitzenden Mitglied in die Prüfungskommission berufen wird. Diese Person ist nicht stimmberechtigt.

(5) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluß der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es diesen für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

4 - Zu § 5

4.1 Angehörige von Prüflingen sind Personen im Sinne des § 55 NSchG und § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).

4.2 Die Schulbehörde hat in der Regel den Vorsitz in der Prüfungskommission nach Ablauf von jeweils fünf Jahren für den darauffolgenden Abiturdurchgang abweichend zu bestellen.

4.3 Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information sind als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission auch Leiterinnen und Leiter anderer Gymnasien, Fachgymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe zu bestellen, sofern letztere die Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 besitzen.

4.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durch Einsichtnahme in Klausuren und andere Unterlagen ein Bild vom Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler verschaffen.

4.5 Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Ein Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.

4.6 Das vorsitzende Mitglied hat die weiteren Mitglieder und die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, die Kenntnis von den Prüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.

§ 6

Fachprüfungsausschüsse

 (1) Für jeden Prüfling werden vor Beginn jedes Teils der Prüfung Fachprüfungsausschüsse gebildet.

 (2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen

  1. für die Fächer der schriftlichen Prüfung und für die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung aus
    der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter,
    der Referentin oder dem Referenten und
    der Korreferentin oder dem Korreferenten;
  2. für die Fächer der mündlichen Prüfung, für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung und für den praktischen Teil einer Prüfung in Sport aus
    der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter,
    der Prüferin oder dem Prüfer und
    der Protokollführerin oder dem Protokollführer
    als stimmberechtigte Mitglieder sowie bis zu fünf weiteren Lehrkräften als nicht stimmberechtigte Mitglieder.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Angehörige von Prüflingen dürfen nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. Die drei stimmberechtigten Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für das Gymnasium oder für berufsbildende Schulen besitzen.

(4) § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.

5 - Zu § 6

5.1 Die Tutorin oder der Tutor soll als nicht stimmberechtigtes Mitglied berufen werden, wenn sie oder er es in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler für erforderlich hält und sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

5.2 Für die sportpraktische Teilprüfung können je Sportart eigene Fachprüfungsausschüsse gebildet werden.

5.3 Die Mitglieder eines Fachprüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung dürfen die schriftlichen Arbeiten in dem betreffenden Fach und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung einsehen. Tutorinnen und Tutoren dürfen in jedem Falle alle schriftlichen Arbeiten und die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung ihrer Tutandinnen oder ihrer Tutanden einsehen.

5.4 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Berufung von Lehrkräften anderer Schulen durch die Schulbehörde beantragen. Im Falle von Nr. 4.3 beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der den Vorsitz in der Prüfungskommission an einer anderen Schule wahrnimmt, die Berufung von bis zu vier Lehrkräften der eigenen Schule zu Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleitern an der Schule, an der sie oder er den Vorsitz in der Prüfungskommission wahrnimmt.

5.5 Nr. 4.5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 7

Überprüfung am Ende des dritten Kurshalbjahres

Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Kurshalbjahres überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen kann; anderenfalls ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.

6 - Zu § 7

6.1 Bei der Überprüfung sind für die im vierten Kurshalbjahr belegten Kurse jeweils 15 Punkte zugrundezulegen.

§ 8

Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Rücktritt

(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Kurshalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden und gibt an, welche Kurse in Block I der Gesamtqualifikation nach § 15 eingehen sollen.

(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler

  1. die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen sowie
  2. die für Block I und Block II der Gesamtqualifikation festgesetzten Bedingungen nach § 15 erfüllt.

(3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Kurshalbjahr zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Frist nach § 2 VO-GOF, § 2 der Anlage 9 zu §36 BbS-VO oder § 2 VO-AK abgelegt werden kann.

7 - Zu § 8

7.1 Die erste Konferenz der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung sowie über einen Rücktritt.

 7.2 Die Meldung nach Absatz 1 kann außerdem enthalten:

  1. Angaben über Kurse der Kursstufe bzw. der Qualifikationsphase, die über die Kurse nach § 15 hinaus mit Ergebnissen in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen werden sollen,
  2. ggf. den Antrag auf Ausschluß der Zuhörerinnen und Zuhörer nach § 12 Abs. 2 sowie ggf.
  3. eine Mitteilung über den Rücktritt von der besonderen Lernleistung nach Nr. 2.2 Buchst. d.

7.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Schülerin oder dem Schüler die Zulassung mit. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht zugelassen, so wird ihr oder ihm dies unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Mitteilung auch an die Erziehungsberechtigten zu richten. In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht. Erheben eine Schülerin oder ein Schüler oder die Erziehungsberechtigten gegen die Nichtzulassung zur schriftlichen Abiturprüfung Widerspruch, gilt das unter Nr. 13.5 beschriebene Verfahren entsprechend.

§ 9

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung darf sich nicht nur auf Sachgebiete aus einem Kurshalbjahr beziehen.

 (2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter kann eine abweichende Auffassung vermerken. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.

 (3) Bei dem praktischen Prüfungsteil in Musik müssen Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent anwesend sein. Wird dieser Prüfungsteil nicht vollständig auf Tonträger aufgenommen, müssen auch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission und die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter anwesend sein.

(4) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung abgenommen.

8 - Zu § 9

 8.1 In den Prüfungsfächern nach Nr. 2.2 werden dem Prüfling je nach Prüfungsfach zwei oder drei Prüfungsaufgaben vorgelegt. 

 8.2 Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den Fächern nach Nr. 2.2 legen von der Schulbehörde benannte Schulen der obersten Schulbehörde Aufgabenvorschläge bis zu einem von ihr bestimmten Termin vor.

 8.3 Für die übrigen Prüfungsfächer gilt:

 8.3.1 Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte in verschiedenen Halbjahren haben. 

 8.3.2 Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer reichen die Aufgaben über die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter ein. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft, ob gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken bestehen, insbesondere ob sie den Vorschriften der Einheitlichen Prüfungsanforderungen entsprechen; sie oder er berichtet der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

 8.3.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet die vorgeschlagenen Aufgaben mit einer Stellungnahme der Schulbehörde. Dabei werden die Vorschläge für die einzelnen Fächer und Prüfungsgruppen in besondere, mit dem Namen der Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppe und des Faches versehene Umschläge gelegt. Diese werden unverschlossen in einen Umschlag gelegt, der zu versiegeln ist.

 8.3.4 Wenn die Schulbehörde die vorgeschlagenen Aufgaben für ungeeignet oder änderungsbedürftig hält, kann sie neue Vorschläge anfordern oder nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer oder der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter vorgeschlagene Aufgaben ändern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.

 8.3.5 Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfling gestellt werden.

 8.4 Die Schulbehörde sendet die Prüfungsaufgaben - einschließlich der nicht gewählten Aufgabenvorschläge bei den Prüfungsfächern nach Nrn. 8.3.1 und 8.3.5 -  der Schulleiterin oder dem Schulleiter direkt und persönlich zu. Am Tag der schriftlichen Prüfung dürfen die Prüfungsaufgaben frühestens drei Zeitstunden vor Prüfungsbeginn entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die notwendigen Vorkehrungen, die die Geheimhaltung sicherstellen.

 8.5 Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Leistungsfach Sport 240 Minuten, in den anderen Leistungsfächern 300 Minuten und in den dritten Prüfungsfächern 220 Minuten. Diese Zeiten dürfen um höchstens 60 Minuten verlängert werden, wenn in der Prüfungsaufgabe die Anfertigung umfangreicher praktischer Arbeiten oder Schülerexperimente verlangt wird. Für die Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren; die Auswahlzeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgaben müssen in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden können.

 8.6 Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Die Schule bestimmt die aufsichtführenden Lehrkräfte.

 8.7 Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterzeichnen ist.

 8.8 Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muß das Schulgrundstück verlassen.

 8.9 Es dürfen nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung ist grundsätzlich als Hilfsmittel zugelassen. Für die übrigen genehmigten Hilfsmittel gelten die Bestimmungen der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung des jeweiligen Faches. Stellt sich während der Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie - in der Regel nach Hinzuziehung der Referentin oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters - die oder der Aufsichtführende geben. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig, ausgenommen Maßnahmen nach § 23.

 8.10 Die über die schriftliche Prüfung anzufertigende Niederschrift enthält einen Sitzplan der Prüflinge. In ihr ist mit genauer Zeitangabe zu verzeichnen, wann die Arbeiten abgegeben worden sind, wie lange die einzelnen Lehrkräfte die Aufsicht geführt und einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben. Zusätzlich gegebene Arbeitshilfen sind zu verzeichnen. Maßnahmen nach § 23 sind in der Niederschrift im einzelnen auszuweisen. Jede oder jeder Aufsichtführende bestätigt, daß sie oder er andere als die vermerkten Hilfen nicht gegeben hat, und gibt an, ob und welche Verstöße im Sinne der §§ 21 und 22 sie oder er wahrgenommen hat. Im letztgenannten Fall ist ein Vermerk über die getroffenen Maßnahmen aufzunehmen.

 8.11 Die Referentin oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so daß die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich 5 Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich 7 und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite. Bei der Entscheidung über einen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Verfahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muß ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfaßt.

 8.12 Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fertigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.

 8.13 Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenommene Bewertung, fertigt ggf. eine eigene Stellungnahme mit einem Bewertungsvorschlag an und achtet auch auf die Bestimmungen nach Nr. 8.11, Sätze 3 bis 10. Die bewerteten Arbeiten sind von der Fachprüfungsleiterin oder von dem Fachprüfungsleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übergeben.

 8.14 Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 sind in der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission nach § 13 zu vermerken.

 8.15 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann auch bei übereinstimmender Beurteilung nach Anhörung der Referentin oder des Referenten oder der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters die Punktzahl abändern, wenn dies zur Wahrnehmung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist. Eine Dezernentin oder ein Dezernent der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission kann die Anhörung durch eine Fachberaterin oder einen Fachberater vornehmen lassen.

 8.16 Die Schulbehörde kann die beurteilten schriftlichen Arbeiten mit den Aufgabenvorschlägen anfordern; sie setzt einen Termin fest. 

 8.17 Übernimmt die Schulbehörde nach § 5 Abs. 2 den Vorsitz in der Prüfungskommission, so entfällt die Überprüfung der vorgenommenen Bewertung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter nach Nr. 8.13 und die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Nr. 8.15.

§ 10

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf sich nicht nur auf Sachgebiete eines Halbjahres beziehen und keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.

(2) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters durchgeführt.

(3) Der Fachprüfungsausschuß beschließt mit Mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. Es kann den Vorsitz übernehmen. Der Fachprüfungsausschuß besteht dann aus vier Mitgliedern; bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission den Ausschlag.

(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluß des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.

(6) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung fest, daß ein Prüfling die Abiturprüfung nicht mehr bestehen kann, so wird die Prüfung für diesen abgebrochen.

9 - Zu § 10

9.1 In den Leistungsfächern und im dritten und vierten Prüfungsfach soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten geprüft werden.

9.2 Falls das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz übernimmt, teilt es dies dem Fachprüfungsausschuß und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mit.

9.3 Verantwortlich für die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung ist die Prüferin oder der Prüfer. Die Aufgabenstellung ist den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vorzulegen. Der Fachprüfungsausschuß ist darüber hinaus vor der Prüfung schriftlich oder mündlich über die zu erwartenden Leistungen zu informieren. Über das Verfahren der Information entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

9.4 Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit; sie dauert in der Regel 20 Minuten. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Termin der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung des Beginns der Prüfung nicht beanspruchen. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.

9.5 Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfaßt, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Die Prüferin oder der Prüfer hält sich in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint. Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil der Prüfung soll der semesterübergreifende Bezug in der Leistungsanforderung sichtbar werden.

Zur Klärung der Prüfungsleistung kann die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter Fragen an den Prüfling stellen. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird von der Prüferin oder vom Prüfer vorgeschlagen und vom Fachprüfungsausschuß festgesetzt. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 können zur Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter oder das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission befragt werden.

9.6 Ein Einspruch gemäß Absatz 5 ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Einspruch und Entscheidung der Prüfungskommission sind der Schulbehörde mitzuteilen.

9.7 Bei Entscheidungen nach Absatz 6 gelten die Nrn. 13.2 und 13.3 entsprechend. 

§ 11

Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung

(1) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Dokumentation gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die mündliche Prüfung wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation abgehalten. Das Kolloquium ist eine Gruppenprüfung, sofern mehrere Schülerinnen oder Schüler an der schriftlichen Dokumentation beteiligt waren.

(3) Für die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium setzt der Fachprüfungsausschuß eine Gesamtnote fest.

10 - Zu § 11

10.1 Die Festlegung des Themas, Gegenstandes und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt im Einvernehmen zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Lehrkraft der Schule, die die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung schulfachlich und -organisatorisch begleitet. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Kurshalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzugeben. Die Schülerin oder der Schüler hat durch Unterschrift am Ende der schriftlichen Dokumentation zu versichern, daß sie oder er diese selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und die Stellen der schriftlichen Dokumentation, die im Wortlaut oder im wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen wurden, mit genauer Quellenangabe kenntlich gemacht hat. Waren mehrere Schülerinnen oder Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, gilt die in Satz 3 geforderte Erklärung für jede einzelne Schülerin oder jeden einzelnen Schüler. Außerdem ist von ihnen schriftlich anzugeben, für welchen Teil der schriftlichen Dokumentation sie überwiegend verantwortlich zeichnen. Die Bewertung der individuellen Schülerleistung ist sicherzustellen.

10.2 Für die schriftliche Dokumentation und die Durchführung des Kolloquiums gelten die Nrn. 8.15 bis 8.20 und § 10 Absätze 2 bis 6 entsprechend.

10.3 Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen nach § 13 Abs. 2 statt. Nrn. 9.1, 9.2, 9.3 Sätze 1 und 5, 9.5 und 9.6 gelten entsprechend. Waren mehrere Schülerinnen und Schüler an der Erstellung der schriftlichen Dokumentation beteiligt, findet das Kolloquium mit der Schülergruppe statt; dabei ist die individuelle Schülerleistung sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium mindestens 50 und höchstens 70 Minuten.

10.4 Die Bewertung der besonderen Lernleistung erfolgt im Verhältnis 3:1 der schriftlichen Dokumentation zum mündlichen Kolloquium; Dezimalstellen werden gerundet. Ist die individuelle Schülerleistung bei der schriftlichen Dokumentation nicht nachweis- und bewertbar, so ist die besondere Lernleistung insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten. 

§ 12

Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Bei einer mündlichen Prüfung dürfen zuhören:

  1. ein Mitglied des Schulelternrates,
  2. ein Mitglied des Schülerrates,
  3. bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des 12. Schuljahrganges,
  4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.

Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

(2) Der Prüfling kann verlangen, daß an einer mündlichen Prüfung oder einem Kolloquium keine Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilnehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung oder eines Kolloquiums erforderlich ist.

11 - Zu § 12

11.1 Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.

11.2 Den Zuhörerinnen und Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfungen und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.

§ 13

Feststellung der Ergebnisse der Prüfungen; zusätzliche Prüfung

(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der Prüfung, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung ist anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekanntzugebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der Prüfungen, die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er mündlich geprüft wird, und den Zeitpunkt eines Kolloquiums mit.

(3) Ist die Abiturprüfung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden worden, trifft die Prüfungskommission die Feststellungen nach §§ 14 bis 16.

12 - Zu § 13

12.1 Die zweite Konferenz der Prüfungskommission trifft die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse.

12.2 Die Mitteilung nach Absatz 2 soll spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.

12.3 Der Termin, bis zu dem die Anträge nach Absatz 1 eingehen müssen, soll mindestens zwei Werktage nach der Mitteilung nach Absatz 2 liegen.

12.4 In der Niederschrift über die zweite Konferenz der Prüfungskommission müssen die Gründe für das Ansetzen der Prüfungen vermerkt werden.

12.5 Vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling durch die Tutorin oder den Tutor oder die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Wahrung der Geheimhaltung des Prüfungsgegenstandes zu beraten.

§ 14

Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

 (1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Punktzahl fest, die der Prüfling in der Abiturprüfung erworben hat.

(2) Sind alle in § 15 genannten Voraussetzungen erfüllt, stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote nach Anlage 3 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.

(3) Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung und das Ergebnis einer besonderen Lernleistung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind dem Prüfling bekanntzugeben.

13 - Zu § 14

13.1 Die dritte Konferenz der Prüfungskommission erklärt die Abiturprüfung für bestanden oder nicht bestanden.

13.2 Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.

13.3 Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Prüfling auch die Gründe mündlich bekannt, die zu dem negativen Gesamtergebnis geführt haben. Außerdem erfolgt ein Bescheid, in dem die Punktwertung der einzelnen Prüfungsergebnisse mitzuteilen ist. Er enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei ... (Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Schule) Widerspruch eingelegt werden.

13.4 In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium sind auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nicht widerspricht.

13.5 Legt eine Schülerin oder ein Schüler Widerspruch ein, so prüft die Schule, ob sie dem Widerspruch abhelfen will. Die Prüfung obliegt der Prüfungskommission, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. In den Fällen, in denen dem Widerspruch nicht in vollem Umfang abgeholfen wird, legt die Schule den vollständigen Vorgang einschließlich der Prüfungsakten des Widerspruchsführers sowie einem Bericht der Schulbehörde zur Entscheidung über den Widerspruch vor.

13.6 Wer die Abiturprüfung zum erstenmal nicht bestanden hat, tritt in das zweite Kurshalbjahr zurück.

§ 15

Gesamtqualifikation

(1) Die Punktsumme bestimmter Grundkurse - Block I -, der Leistungskurse - Block II - und der Abiturprüfung - Block III - ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium sind 32 Kurse, darunter für die gymnasiale Oberstufe die Kurse nach Anlage 4 und für das Fachgymnasium die Kurse nach Anlage 4 a in die Gesamtqualifikation einzubringen und wie folgt anzurechnen:

  1. in Block I
    22 Grundkurse in einfacher Wertung, darunter die Kurse des dritten und vierten Prüfungsfaches aus dem ersten bis dritten Kurshalbjahr; Kurse, die in Block II oder Block III eingebracht werden, dürfen nicht angerechnet werden; insgesamt müssen mindestens 110 Punkte und dabei in 16 Kursen mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein;
  2. in Block II
    je drei Leistungskurse der beiden Leistungsfächer aus dem ersten bis dritten Kurshalbjahr in zweifacher Wertung und je ein Leistungskurs der beiden Leistungsfächer aus dem vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung unbeschadet der nochmaligen Anrechnung nach Nummer 3; insgesamt müssen mindestens 70 Punkte und dabei in vier der Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Kurshalbjahr mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein;
  3. in Block III
  1. ohne eine besondere Lernleistung nach § 2 Abs. 4
    je ein Kurs der vier Prüfungsfächer aus dem vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung und die Prüfungsleistungen in den vier Prüfungsfächern in vierfacher Wertung; insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter mindestens in einem Leistungsfach, jeweils mindestens 25 Punkte erreicht worden sein,
  2. mit einer besonderen Lernleistung nach § 2 Abs. 4
    je ein Kurs der vier Prüfungsfächer aus dem vierten Kurshalbjahr in einfacher Wertung, die Prüfungsleistungen in den vier Prüfungsfächern in dreifacher Wertung und das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 3 in vierfacher Wertung; insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter mindestens in einem Leistungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(3) ...

(4) ...

(5) Ist Sport Prüfungsfach, müssen vier Kurse, anderenfalls dürfen höchstens drei Kurse Sport in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Wird mehr als ein Kurs in die Gesamtqualifikation eingebracht, müssen die Kurse mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens einer Individualsportart, angehören.

(6) Unter den Kursen nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen keine themengleichen Kurse sein. Kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet worden sein.

(7) Unter den Kursen nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen in einem Fach nicht mehr als fünf Kurse sein. Leistungskurse, die nicht in Block II oder Block III einzubringen sind, können unter Beachtung von Satz 1 als Grundkurse in Block I eingebracht werden. Im Abendgymnasium dürfen unter den Kursen in den Leistungsfächern neben den Leistungskursen keine Grundkurse sein.

(8) Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Jahr der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs wiederholt, darf kein Kurs aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

14 - Zu § 15

14.1 Bei der Individualsportart nach Absatz 5 muß es sich um eine der Sportarten der Gruppe A nach den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Sport handeln.

§ 16

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Kurshalbjahren erreichten Leistungsbewertungen.

(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein, Griechisch und Hebräisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.

15- Zu § 16

15.1 Für die Zeugnisse sind die Muster nach Anlage 1 zu verwenden. Die Teilnahme am fremdsprachig erteilten Unterricht in Sachfächern kann auf Antrag gemäß Muster nach Anlage 2 im Zusammenhang mit einem Abgangszeugnis oder dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt werden. In diesem Fall wird im Zeugnis unter Bemerkungen aufgenommen:
"Frau/Herr ........ hat gemäß Anlage am ........sprachigen Sachfachunterricht teilgenommen."

Wurde in Sachfächern die Abiturprüfung fremdsprachig durchgeführt, ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter Bemerkungen zusätzlich aufzunehmen:
"Die Prüfung im dritten / vierten Prüfungsfach wurde in ............. Sprache durchgeführt".

15.2 Wurde eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung eingebracht, ist das Thema unter Bemerkungen einzutragen.

15.3 Im Fach Sport sind die Prüfungsergebnisse in einfacher Wertung einzutragen. Beim Leistungsfach wird das Gesamtergebnis nach Formeln in Anlage 1 oder 2 zu § 4 Abs. 2, beim vierten Prüfungsfach das nach Tabelle in Anlage 1 oder 2 zu § 4 Abs. 2 ermittelte Gesamtergebnis durch vier dividiert. Es werden nur volle Punktzahlen eingetragen; Dezimalstellen entfallen. Ist Sport Prüfungsfach, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:
"In Sport
enthält die Prüfung einen praktischen Teil."

Sind Musik oder Kunst Prüfungsfächer und enthalten die Prüfungen praktische Teile, so ist unter Bemerkungen aufzunehmen:
"ln Kunst / Musik enthält
die Prüfung einen praktischen Teil."

15.4 Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird der nach Anlage 3 oder 4 abgeschlossene Unterricht in Latein, Griechisch und Hebräisch als Kleines Latinum, Latinum, Großes Latinum, als Graecum und als Hebraicum bescheinigt. Die Bescheinigung setzt in jedem Falle voraus, daß der Prüfling die Abiturprüfung bestanden hat. Die nach Anlage 3 oder 4 genannten Voraussetzungen können in keinem Fall mit ungenügenden Leistungen erfüllt werden.

15.5 Die zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus den Rahmenrichtlinien und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für die Fächer Latein und Griechisch.

15.6 Bei Schulbesuch im Ausland nach § 4 VO-GO gelten für die Zuerkennung eines Latinums die folgenden Regelungen:

  1. Für den Erwerb eines Latinums gelten grundsätzlich die Mindestvoraussetzungen in bezug auf die Unterrichtsjahre und die vorgeschriebenen Bewertungen nach Anlage 3 oder 4 sowie die in den Rahmenrichtlinien für die gymnasiale Oberstufe und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung im Lande Niedersachsen für das Fach Latein festgelegten inhaltlichen Anforderungen.
  2. Bei Teilnahme am Lateinunterricht an einer ausländischen Schule ist die Zuerkennung eines Latinums, das am Ende der Vorstufe erworben werden kann, möglich, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 15.6.1 erfüllt sind. Entsprechende Nachweise der ausländischen Schule sind vorzulegen.
    Sind die Zuerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann das jeweilige Latinum durch zusätzliche mit mindestens 5 Punkten im zweiten Halbjahr bewertete Teilnahme am Lateinunterricht der Vorstufe oder durch Teilnahme an mindestens einem mit mindestens 5 Punkten bewerteten Kurs in der Kursstufe erworben werden.
  3. Wer in der Zeit des Schulbesuchs im Ausland keinen Lateinunterricht erhalten konnte, kann die aus dem 11.Schuljahrgang fehlende Lernzeit im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten durch zusätzliche Teilnahme am Lateinunterricht der Vorstufe oder durch zusätzliche Kursbelegungen in der Kursstufe ersetzen. Dies gilt nicht für den Erwerb eines Latinums bei im 11.Schuljahrgang neu beginnendem Lateinunterricht.

15.7 ...

15.8 Abweichend von § 13 Abs. 4 VO-GO oder von § 15 Abs. 4 VO-AK in der jeweils geltenden Fassung können die bei einem ersten Durchgang im dritten und vierten Kurshalbjahr erzielten Leistungen in Latein, Griechisch und Hebräisch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation nach § 15 einzubringen sind.

15.9 Der Schulbehörde ist nach Abschluß der Prüfung eine Übersicht über die Prüfungsergebnisse einzureichen.

§ 17

Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Wer die Kursstufe verläßt und die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b sowie den Absätzen 2 und 5 bis 7 erfüllt oder wer die Qualifikationsphase verläßt und die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 oder 4 sowie 5 bis 7 erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium müssen erreicht worden sein:

  1. in je zwei Leistungskursen der beiden Leistungsfächer insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und dabei in zwei dieser Kurse mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung
  2. in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte und dabei in sieben dieser Kurse mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung.

(3) ...

(4) ...

(5) Unter den Kursen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen die Kurse nach Anlage 7 oder 8 sein. Sie müssen in denselben zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren bewertet worden sein.

(6) Unter den Kursen nach den Absätzen 2 bis 4 dürfen in einem Fach nicht mehr als zwei Kurse sein. Leistungskurse, die nicht einzubringen sind, können unter Beachtung von Satz 1 als Grundkurse berücksichtigt werden.

(7) § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Aus der Bewertung der anzurechnenden Leistungs- und Grundkurse wird eine Gesamtpunktzahl und nach Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.

(9) Abweichend von § 13 Abs. 4 VO-GO, § 8 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO und § 15 Abs. 4 VO-AK können im Falle der Wiederholung von Kurshalbjahren die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 mit Leistungs- und Grundkursen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; dabei können Leistungs- und Grundkurse aus dem ersten Durchgang nicht mit Leistungs - und Grundkursen aus dem zweiten Durchgang kombiniert werden.

16 - Zu § 17

16.1 In den übrigen Fällen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 1 das Versetzungszeugnis nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a.

16.2 Sind zwei der in Anlage 8 zu § 17 Abs. 5 aufgeführten Fächer als Leistungsfächer gewählt, sind in einem Fach die Leistungen in einem Leistungskurs des ersten der anzurechnenden Kurshalbjahre als Leistung eines Grundkurses anzurechnen.

16.3 Die Schülerin oder der Schüler kann beantragen, daß Angaben über Ergebnisse der Kursstufe bzw. der Qualifikationsphase, die nicht in die Gesamtpunktzahl eingehen, in die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife aufgenommen werden.

16.4 Für die Bescheinigungen sind die Muster gemäß Anlage 5 zu verwenden.

16.5 Im Falle der Wiederholung von zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren sind Kurse des ersten Durchgangs und Kurse des zweiten Durchgangs nicht miteinander kombinierbar, da die Kurse des zweiten Durchgangs an die Stelle der Kurse des ersten Durchgangs treten. Andere Kombinationen sind zulässig.

§ 18

Zeugnis der Fachhochschulreife

Die Schulbehörde oder eine andere vom Kultusministerium bestimmte Stelle erteilt auf Antrag ein Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn die Bescheinigung nach § 17 vorgelegt und die erforderliche praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen wird.

17- Zu § 18

17.1 Die Fachhochschulreife wird auf Antrag zuerkannt. Im Falle von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ermittelt die Schule bei der Versetzung in die Kursstufe 
a) für die gymnasiale Oberstufe aus der Bewertung der anzurechnenden zwölf Fächer gemäß § 9 Abs. 2 VO-GO eine Gesamtpunktzahl und Durchschnittsnote nach
Anlage 6 und stellt eine Bescheinigung hierüber nach Anlage 7 aus,
b) ...

17.2 Für Zeugnisse der Fachhochschulreife sind die Muster gemäß Anlage 8 zu verwenden. Das Zeugnis wird von der Schulbehörde ausgestellt, die für die Schule zuständig ist, welche das Versetzungszeugnis oder die Bescheinigung nach § 17 erteilt hat. 

17.3 Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage 8 wird im Fall von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a aus der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß Anlage 7 sowie aus der Durchschnittsnote der Berufsausbildung durch die Schulbehörde nach Nr. 17.2 zu gleichen Teilen ermittelt. Die Durchschnittsnote der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird aus der Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses sowie aus der Note der Abschlussprüfung von der zuständigen Stelle zu gleichen Teilen gebildet. In einem schulischen Ausbildungsberuf wird die Durchschnittsnote der Berufsausbildung aus dem Abschlusszeugnis des Bildungsganges gebildet. Die Ermittlung der Durchschnittsnote aus der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife und der Berufsausbildung gilt im Fall von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 entsprechend, sofern nicht ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert worden ist.

§ 19

Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung einmal nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Kurshalbjahr und die Abiturprüfung wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet.

(2) Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Schulbehörde die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung des Prüflings in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheinen lassen.

(3) Ein endgültiges Nichtbestehen der Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe oder im Fachgymnasium steht nach Ablauf von mindestens fünf Jahren einer erneuten Abiturprüfung am Abendgymnasium oder am Kolleg nicht entgegen; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

18 - Zu § 19

18.1 In diesen Fällen berichtet die Schule der Schulbehörde.

§ 20

Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) Über die Anerkennung der Gründe entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Werden die Gründe nicht anerkannt, ist der versäumte Prüfungsteil mit 0 Punkten zu bewerten. Werden die Gründe anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.

(3) Kann ein Prüfling, der Sport als Prüfungsfach gewählt hat, auf Grund einer Sportunfähigkeit, die nach Abschluß des zweiten Kurshalbjahres eingetreten und durch ein amtsärztliches Zeugnis belegt ist, am praktischen Sportunterricht und an sportpraktischen Prüfungen nicht teilnehmen, so wird er in den weiteren Kurshalbjahren und in der Prüfung nach § 2 Abs. 3 nur nach seinen sporttheoretischen Leistungen beurteilt.

(4) Kann ein Prüfling, der Sport als Prüfungsfach gewählt hat, aus gesundheitlichen Gründen in einer vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmten Frist im Fach Sport die praktische Prüfung nach § 2 Abs. 3 nicht ablegen, gilt Absatz 1 entsprechend.

19 - Zu § 20

19.1 Werden die Gründe nicht anerkannt, ist dem Prüfling Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

§ 21

Täuschungsversuch

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder anderen Prüflingen unerlaubte Hilfen zu geben, so ist der davon betroffene Prüfungsteil in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.

(2) Nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife kann die Schulbehörde innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären.

20 - Zu § 21

20.1 Nr. 19.1 gilt entsprechend.

§ 22

Störungen

Stört ein Prüfling die Prüfung so nachhaltig, daß die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und seine gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

§ 23

Sonderregelung für Körperbehinderte

Für Prüflinge mit körperlichen Behinderungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen.

21 - Zu § 23

21.1 Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen können z.B. eine längere Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit sein oder die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel.

§ 24

Niederschriften

Über den Verlauf der Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.

22 - Zu § 24

22.1 Niederschriften sind anzufertigen über

  1. die Ergebnisse der ersten Konferenz der Prüfungskommission nach § 8,
  2. den Verlauf der schriftlichen Abiturprüfung nach § 9,
  3. jede einzelne mündliche Abiturprüfung nach § 10 und ggf. das Kolloquium nach § 11,
  4. die Ergebnisse der zweiten Konferenz der Prüfungskommission nach § 13,
  5. die Entscheidung nach § 10 Abs. 5,
  6. die Entscheidung nach § 10 Abs. 6,
  7. die Ergebnisse der dritten Konferenz der Prüfungskommission nach § 14,
  8. einen Einspruch nach § 5 Abs. 6 und
  9. die Entscheidungen nach §§ 20 bis 23.

22.2 Die Niederschriften nach Nr. 22.1 sind im Falle von Buchstabe b jeweils von der aufsichtführenden Lehrkraft, im Falle von Buchstabe c von den Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses, in den übrigen Fällen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. 

§ 25

Einsicht in die Prüfungsakten

Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen.

23 - Zu § 25

23.1 Zu den Prüfungsakten gehören insbesondere

  1. Unterlagen zu § 20,
  2. Niederschriften nach § 24,
  3. die von der oberen Schulbehörde ausgewählten Aufgabenvorschläge,
  4. die bewerteten schriftlichen Arbeiten,
  5. beigefügte Entwürfe der schriftlichen Arbeiten,
  6. ggf. die bewertete schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung,
  7. Meldungen nach § 8 Abs. 1,
  8. Mitteilungen nach Nr. 7.3 und § 13 Abs. 2,
  9. Anträge nach § 13 Abs. 1,
  10. Mitteilungen nach § 14 Abs. 3,
  11. Duplikat der Zeugnisse nach § 16 Abs. 1,
  12. Dokumentation praktischer Prüfungsteile.

23.2 Für die Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten die Bestimmungen des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG" vom 28.2.1996.

23.3 Der Geprüfte kann seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen und Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Abiturarbeiten ausschließlich der Gutachten und Aufgabenstellungen zu den Arbeiten kann im begründeten Ausnahmefall auch eine Kopie gegen Unkostenerstattung angefertigt werden. Auf Nr. 4.2 Satz 2 des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG" wird hingewiesen. 

§ 26

Übergang aus anderen Ländern

Über die Anrechnung der Leistungen von Prüflingen, die eine mit der Abiturprüfung abschließende Schule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führende deutsche Auslandsschule oder eine Europäische Schule besucht haben, entscheidet die Schulbehörde.

24- Zu den Anlagen

24.1 In Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife werden die Leistungen aus allen Kursen, die in der Kursstufe bzw. in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, in die entsprechenden Felder eingetragen; die Bewertungen von Kursen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Die Leistungsfächer werden mit ,LF' bezeichnet.

Bei Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums sind unter ‘Pflichtfremdsprachen’ die jeweils betriebenen Pflichtfremdsprachen bzw. Wahlpflichtfremdsprachen sowie der Schuljahrgang des Beginns und der Beendigung des Unterrichts in diesen Pflichtfremdsprachen bzw. Wahlpflichtfremdsprachen anzugeben. Bei Schülerinnen und Schülern des Abendgymnasiums oder des Kollegs sind unter ‘Fremdsprachen’ die erste und die zweite Fremdsprache sowie jeweils der Schuljahrgang des Beginns und der Beendigung des Unterrichts in diesen Fremdsprachen einzutragen; bei Schülerinnen und Schülern, deren außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache von der Schulbehörde in einem Feststellungsverfahren anerkannt worden sind, sind außer der Eintragung dieser Fremdsprachen Angaben darüber aufzunehmen, daß die Anerkennung in einem Feststellungsverfahren erfolgt ist, welche Schulbehörde diese Anerkennung vorgenommen hat und wann dies geschehen ist.

Im Falle der besonderen Lernleistung nach § 2 Abs. 4 gilt Nr. 15.2 entsprechend.

24.2 Der Erwerb des Kleinen Latinums, Latinums, Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wie folgt bescheinigt:
"Dieses Zeugnis schließt das Zeugnis über das .... ein."

24.3 Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb des Kleinen Latinums, Latinums, Großen Latinums, des Graecums und / oder des Hebraicums erfüllt und verläßt sie oder er die Schule vor der Abiturprüfung oder ohne die Abiturprüfung bestanden zu haben, so ist auf dem Abgangszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen:
"Sie / Er
hat die fachgebundenen Voraussetzungen für das .... erfüllt."

Wenn sie oder er die Abiturprüfung zu einem späteren Zeitpunkt besteht, gilt Nr. 24.2 entsprechend.

24.4 Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und, wenn diese oder dieser nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter ist, von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die dritte Konferenz der Prüfungskommission stattgefunden hat. Ein unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.

24.5 Das Abgangszeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Prüfungskommission beschlossen hat, daß der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Das Abgangszeugnis wird von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter und von der Tutorin oder von dem Tutor unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Eine unterschriebenes und gesiegeltes Duplikat des Abgangszeugnisses verbleibt bei der Schule.

24.6 Mit dem für die Entlassung festgesetzten Termin der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder des Abgangszeugnisses endet das Schulverhältnis zwischen Schule und Schülerin oder Schüler.

24.7 Die Bescheinigung über den nach § 17 Abs. 1 erworbenen schulischen Teil der Fachhochschulreife trägt das Datum des Ausstellungstages. Die Bescheinigung wird von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter und von der Tutorin oder von dem Tutor unterschrieben und mit dem kleinen Landessiegel der Schule versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Schule.

24.8 Die Bescheinigung über den nach Nr. 16.1 erworbenen schulischen Teil der Fachhochschulreife und das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von einer Dezernentin oder einem Dezernenten der zuständigen Schulbehörde unterschrieben und mit Dienstsiegel versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem es unterschrieben und gesiegelt wird. Eine unterschriebene Zweitschrift der Bescheinung und des Zeugnisses verbleibt bei der Schulbehörde.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 21. Dezember 1982 (Nds. GVBl. S.533), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1993 (Nds. GVBl. S.23) vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung ist erstmals für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums anzuwenden, die im Schuljahr 1997/98 den 11. Schuljahrgang besuchen oder in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrganges zurückgetreten sind. Sie ist ferner auch für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1998/99 in das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges zurückgetreten oder ohne Besuch der Vorstufe eingetreten sind.

(4) Diese Verordnung ist erstmals für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums oder des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 1998/99 den 11. Schuljahrgang besuchen oder in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrgangs zurückgetreten sind. Sie ist ferner auch für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1999/2000 in das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges zurückgetreten oder ohne Besuch der Einführungsphase eingetreten sind.

(5) Abweichend von Absatz 3 und 4 gelten die §§ 3, 7 - 10 und 12 - 14 erstmals

  1. in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium bei der Abiturprüfung 1998/99 und
  2. im Abendgymnasium und im Kolleg bei der Abiturprüfung 1999/2000.
25 - Zu § 27

25.1 Dieser Erlaß tritt am 1.8.1997 in Kraft; der Erlaß über die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 21.12.1982 (SVBl. S.23), zuletzt geändert durch Erlaß vom 16.1.1993 (SVBl. S.26), tritt - vorbehaltlich der Nrn. 25.2 bis 25.4 - gleichzeitig außer Kraft.

25.2 Nr. 25.1 ist erstmals für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums anzuwenden, die im Schuljahr 1997/98 den 11. Schuljahrgang besuchen oder in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrganges zurückgetreten sind. Sie ist ferner auch für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1998/99 in das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges zurückgetreten oder ohne Besuch der Vorstufe eingetreten sind.

25.3 Nr. 25.1 ist erstmals für die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums oder des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 1998/99 den 11. Schuljahrgang besuchen oder in das zweite Halbjahr des 11. Schuljahrgangs zurückgetreten sind. Sie ist ferner auch für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 1999/2000 in das erste Halbjahr des 12. Schuljahrganges zurückgetreten oder ohne Besuch der Einführungsphase eingetreten sind.

25.4 Abweichend von Nrn. 25.2 und 25.3 gelten die Nrn. 3, 6 - 9, 11 - 13 und Nr. 23.3 erstmals

a) in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium bei der Abiturprüfung 1998/99 und

b) im Abendgymnasium und im Kolleg bei der Abiturprüfung 1999/2000.

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 2)

Tabelle

für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
- ohne besondere Lernleistung nach §11- sowie in Sport als viertem Prüfungsfach -

 

Schriftliche Prüfung und. praktischer Teil in Sport als viertem Prüfungsfach

Münd-
liche
Prüfung
und
münd-
licher
Teil in
Sport
als
viertem
Prüfungs-
fach

Note

   

6

5

4

3

2

1

       

-

 

+

-

 

+

-

 

+

-

 

+

-

 

+

   

Punkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

6

 

0

0

2

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

5

-

1

1

4

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

 

2

2

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

+

3

4

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

4

-

4

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

 

5

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

+

6

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

3

-

7

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

 

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

+

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

2

-

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

 

11

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

+

12

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

56

1

-

13

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

57

 

14

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

56

58

+

15

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

57

60

 

 In Sport als Leistungsfach wird das Prüfungsergebnis (G)

  1. wenn eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, aus der Punktwertung des praktischen Teils (P) und des schriftlichen Teils (S) nach der Formel G = 2 x P + 2 x S,
  2. wenn eine mündliche Prüfung stattfindet, aus der Punktwertung des praktischen Teils (P), des schriftlichen Teils (S) und der mündlichen Prüfung (M) nach der Formel G = ( (3 x P + 2 x S + M) / 3) x 2 berechnet, wobei Bruchteile von Punkten beim Endergebnis (G) fortfallen.

 

 

Anlage 2

(zu § 4 Abs. 2)

Tabelle

für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
- mit einer besonderen Lernleistung nach § 11 - sowie in Sport als viertem Prüfungsfach -

 

Schriftliche Prüfung und praktischer Teil in Sport als viertem Prüfungsfach

Münd-
liche
Prüfung
und
münd-
licher
Teil in
Sport
als
viertem
Prüfungs-
fach

Note

   

6

5

4

3

2

1

       

-

 

+

-

 

+

-

 

+

-

 

+

-

 

+

   

Punkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

6

 

0

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

5

-

1

1

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

 

2

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

+

3

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

4

-

4

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

 

5

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

+

6

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

3

-

7

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

 

8

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

+

9

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

2

-

10

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

 

11

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

+

12

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

42

1

-

13

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

43

 

14

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

42

44

+

15

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

43

45

 

In Sport als Leistungsfach wird das Prüfungsergebnis (G)

  1. wenn eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, aus der Punktwertung des praktischen Teils (P) und des schriftlichen Teils (S) nach der Formel G = 2 x P + 1 x S + 1 x S (besondere Lernleistung),
  2. wenn eine mündliche Prüfung stattfindet, aus der Punktwertung des praktischen Teils (P), des schriftlichen Teils (S) und der mündlichen Prüfung (M) nach der Formel G = ( (3 x P + 1 x S + 1 x S (besondere Lernleistung) + M) / 3) x 2 berechnet, wobei Bruchteile von Punkten beim Endergebnis (G) fortfallen.

 

 

Anlage 3

(zu § 14 Abs. 2 Satz 1)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl nach § 14 Abs. 2 Satz 1
in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala

Punkte

Durchschnittsnote

280

4,0

281 bis 296

3,9

297 bis 313

3,8

314 bis 330

3,7

331 bis 347

3,6

348 bis 364

3,5

365 bis 380

3,4

381 bis 397

3,3

398 bis 414

3,2

415 bis 431

3,1

432 bis 448

3,0

449 bis 464

2,9

465 bis 481

2,8

482 bis 498

2,7

499 bis 515

2,6

516 bis 532

2,5

533 bis 548

2,4

549 bis 565

2,3

566 bis 582

2,2

583 bis 599

2,1

600 bis 616

2,0

617 bis 632

1,9

633 bis 649

1,8

650 bis 666

1,7

667 bis 683

1,6

684 bis 700

1,5

701 bis 716

1,4

717 bis 733

1,3

734 bis 750

1,2

751 bis 767

1,1

768 bis 840

1,0

 

Anlage 4

(zu § 15 Abs. 2)

Gymnasiale Oberstufe und Fachgymnasium;
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation

Fach

Anzahl der Kurse

Deutsch 1)

4

eine Fremdsprache 1) 2) 3)

4

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 4)

2

Politik

2

Geschichte

2

Religion 5)

2

Mathematik 1)

4

eine Naturwissenschaft

4

1) Unter den insgesamt zwölf einzubringenden Kursen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik können insgesamt vier Kompetenzkurse nach § 12 Abs. 4 VO-GOF sein, je Fach aber nicht mehr als zwei Kurse.
2) Die Kurse müssen dieselbe Fremdsprache betreffen.
3) Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GOF neu zu erwerben, müssen die beiden Kurse des letzten Kursjahres eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Vorstufe neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. Kurse in einer in der Vorstufe neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden; in dieser Fremdsprache sind zunächst die beiden Kurse des letzten Kursjahres einzubringen, bevor Kurse des ersten Kursjahres eingebracht werden können.
4) Die Kurse müssen dasselbe Fach betreffen..
5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt auch das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinanderfolgende Kurse eines anderen Faches, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B einzubringen.

 

 

Anlage 7

(zu § 17 Abs. 5 Satz 1)

Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg;
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Fach

Anzahl der Kurse

Deutsch 1)

2

eine Fremdsprache 1) 2)

2

Geschichte oder Politik 3)

2

Mathematik 1)

2

eine Naturwissenschaft

2

1) Unter den insgesamt sechs einzubringenden Kursen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik können insgesamt zwei Kompetenzkurse nach § 12 Abs. 4 VO-GO oder § 14 Abs. 4 VO-AK sein.
2) Die Kurse des dritten und vierten Kurshalbjahres, sofern es sich um eine neu begonnene Fremdsprache handelt.
3) Die Kurse müssen zum selben Fach gehören. ...

 

 

Anlage 9

(zu § 17 Abs. 8)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl
(schulischer Teil der Fachhochschulreife) nach § 17 Abs. 8
in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala

Punkte

Durchschnittsnote

95

4,0

96 bis 100

3,9

101 bis 106

3,8

107 bis 112

3,7

113 bis 117

3,6

118 bis 123

3,5

124 bis 129

3,4

130 bis 134

3,3

135 bis 140

3,2

141 bis 146

3,1

147 bis 152

3,0

153 bis 157

2,9

158 bis 163

2,8

164 bis 169

2,7

170 bis 174

2,6

175 bis 180

2,5

181 bis 186

2,4

187 bis 191

2,3

192 bis 197

2,2

198 bis 203

2,1

204 bis 209

2,0

210 bis 214

1,9

215 bis 220

1,8

221 bis 226

1,7

227 bis 231

1,6

232 bis 237

1,5

238 bis 243

1,4

244 bis 248

1,3

249 bis 254

1,2

255 bis 260

1,1

261 bis 285

1,0

 

 

 

Anlage 3

(zu Nr. 15.4)

Mindestvoraussetzungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium bei durchgängig erteiltem Unterricht

  in Latein bzw. Griechisch bzw. Hebräisch

Kleines Latinum

Latinum

Großes Latinum

1

ab 5. oder 7. Schuljahrgang bei Versetzung in die Vorstufe die Note "ausreichend"

oder

in einem Halbjahr der Vorstufe 5 Punkte

bei Versetzung in die Kursstufe 5 Punkte

oder

in einem Lateinkurs der Kursstufe 5 Punkte

in der Kursstufe in zwei Lateinkursen zusammen 10, dabei im letzten 5 Punkte

oder

Latein als Prüfungsfach in Block III mit 251) Punkten

2a

ab 9. Schuljahrgang

als dritte Pflichtfremdsprache

bei Versetzung in die Kursstufe in beiden Halbjahren der Vorstufe zusammen 10, dabei im letzten 5 Punkte in der Kursstufe in zwei Lateinkursen zusammen 10, dabei im letzten 5 Punkte Teilnahme an vier Lateinkursen in der Kursstufe und in den beiden letzten Lateinkursen zusammen mindestens 10, dabei im letzten 5 Punkte

oder

Latein als Prüfungsfach in Block III mit 251) Punkten

2b

ab 9. Schuljahrgang

als Wahlsprache

in der Kursstufe in zwei Lateinkursen zusammen 10, dabei im letzten 5 Punkte Teilnahme an vier Lateinkursen in der Kursstufe und in den beiden letzten Lateinkursen zusammen mindestens 10, dabei im letzten 5 Punkte

oder

Latein als drittes oder viertes Prüfungsfach in Block III mit 251) Punkten

Latein als Leistungsfach in Block III mit 251) Punkten

3

ab 11. Schuljahrgang Teilnahme an vier Lateinkursen in der Kursstufe und in den beiden letzten Lateinkursen zusammen 10, dabei im letzten 5 Punkte

oder

Latein als viertes Prüfungsfach in Block III mit 251) Punkten

Latein als Leistungsfach oder drittes Prüfungsfach in Block III mit 25 Punkten

-

 1) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung im Sinne von §15 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b in die Abiturprüfung: 20 Punkte.

 

Anlage 6

(zu Nr. 17.1)

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala
(schulischer Teil der Fachhochschulreife nach Schuljahrgang 11)

Punkte

Durchschnittsnote

56 bis 60

4,0

61 bis 63

3,9

64 bis 67

3,8

68 bis 70

3,7

71 bis 74

3,6

75 bis 78

3,5

79 bis 81

3,4

82 bis 85

3,3

86 bis 88

3,2

89 bis 92

3,1

93 bis 96

3,0

97 bis 99

2,9

100 bis 103

2,8

104 bis 106

2,7

107 bis 110

2,6

111 bis 114

2,5

115 bis 117

2,4

118 bis 121

2,3

122 bis 124

2,2

125 bis 128

2,1

129 bis 132

2,0

133 bis 135

1,9

136 bis 139

1,8

140 bis 142

1,7

143 bis 146

1,6

147 bis 150

1,5

151 bis 153

1,4

154 bis 157

1,3

158 bis 160

1,2

161 bis 164

1,1

165 bis 180

1,0