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Satzung des Vereins der Freunde und ehemaligen Schüler des
Johannes-Althusius-Gymnasiums e.V., Früchteburger Weg 28, 26721
Emden
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und ehemaligen Schüler des
Johannes-Althusius-Gymnasiums e.V.“. Er hat seinen Sitz in Emden und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich – Registergericht – unter der Nr. VR 100271
eingetragen.
2. Der Verein wurde am 04.12.1990 gegründet.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.
Dezember 1991.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein „Verein der Freunde und ehemaligen Schüler des Johannes-Althusius-
Gymnasiums e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere
durch Förderung und Unterstützung der Erziehungsarbeit des Johannes-Althusius-
Gymnasiums (JAG). Das soll geschehen durch Förderung der im Gesamtinteresse der
Schule liegenden Aufgaben wie durch Anschaffungen, durch Zuschüsse für Projekte,
Studienfahrten und Ausflüge sowie durch Anerkennung besonderer Leistungen von
Schülerinnen und Schülern.
2. Der Verein soll das Zusammenwirken von Eltern und Schule vertiefen und die
Verbindung der ehemaligen Schülerinnen und Schüler zu ihrer Schule pflegen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Einnahmen des Vereins
1. Die Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
Eltern von Schülerinnen und Schülern des JAG
ehemalige Schülerinnen und Schüler des JAG
Freunde und Förderer des JAG
Lehrerinnen und Lehrer des JAG
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
3. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um
den Zweck des Vereins oder das Johannes-Althusius-Gymnasium besonders verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder; sie
sind von der Beitragszahlung befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit
einmonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem
Vorstand,
durch Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung. Die Mitgliedschaft
endet dann mit dem laufenden Geschäftsjahr,
durch Tod.
§ 5 Beiträge und Spenden
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe mit Beginn des Geschäftsjahres bzw. zum
Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein während eines laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen. Die Kasse des Vereins
wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern
geprüft.
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§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die
Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung:
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des
Rechnungsbeschlusses,
die Erteilung der Entlastung des Vorstands,
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer,
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Beschlussfassung über fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingereichte
Anträge.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im März statt. Die Einladung
erfolgt spätestens zehn Tage vorher über die Homepage des Vereins,
www.althusianer.de „Aktuelles“, mit Angabe der Verhandlungspunkte.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er
muss sie einberufen, wenn wenigstens 10% der Vereinsmitglieder einen schriftlichen
Antrag dazu unter Angabe des Grundes stellen. In diesem Fall muss die o.a.
Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden. Die Einladung hat
spätestens zehn Tage vorher schriftlich mit Angabe der Verhandlungspunkte zu
erfolgen.
4. Tagungsort und Zeit der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen
bestimmt der Vorstand.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine
Stimme. Beschlüsse werden, außer im Falle der Satzungsänderung oder
Vereinsauflösung, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
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Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Satzungsänderungen
muss eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmen;Enthaltungen sind in
diesem Fall als Gegenstimmen zu werten.
6. Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen,
das vom Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertreter ist,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer
und bis zu drei Beisitzern (diese sind kraft Amtes nicht vertretungsberechtigt).
2. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll dem Schulelternrat des Johannes-Althusius-
Gymnasiums angehören, ein Mitglied soll ein ehemaliger Schüler oder eine ehemalige
Schülerin sein. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen insbesondere den Schulleiter,
Mitglieder des Kollegiums, des Schulelternrates und des Schülerrates sowie Vertreter
des Schulträgers einladen.
4. Amtsdauer des Vorstands:
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils 3
Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird
spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Position zur
Wahl gestellt; die Wahl erfolgt dann bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
5. Aufgaben des Vorstandes:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der
Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel, insbesondere über die
Bewilligung von Förderanträgen.
Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel legt der Vorstand in der auf
das jeweilige Geschäftsjahr folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung im
Rahmen des Jahresberichtes und des Rechnungsbeschlusses Rechenschaft ab.
§ 9 Förderanträge an den Verein
1. Förderanträge auf Gewährung einer finanziellen Hilfe durch den Verein können gestellt
werden durch:
Mitglieder des Vereins,
vom Schulleiter,
vom Schülerrat,
vom Schulelternrat
§ 10 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. In diesem Fall
beträgt die Einladungsfrist drei Wochen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Der
Auflösung müssen ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen, Enthaltungen werden als
Gegenstimmen gewertet.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an
die Stadt Emden, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Schülerinnen und
Schüler des Johannes-Althusius-Gymnasiums für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 der Satzung zu verwenden hat.
Emden, den 09.02.2020